Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Aktenzeichen 1a O 292/24)
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 13. September 2024 verkündete Urteil der 1a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Das angefochtene Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I. In tatsächlicher Hinsicht wird zunächst auf die Ausführungen unter Ziffer I. der Gründe des Hinweisbeschlusses des Senats vom 11. Februar 2025 Bezug genommen. Zu dem Hinweisbeschluss hat der Kläger mit Schriftsatz vom 14. März 2025 Stellung genommen.
II. Dieser Beschluss ergeht auf der Grundlage von § 522 Abs. 2 ZPO. Anlass zu einer Entscheidung durch Urteil nach mündlicher Verhandlung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung besteht nicht. Der Senat wendet bei seiner Entscheidung die sich aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 15. Oktober 2009 - III ZR 310/08, veröffentlicht u.a. bei juris) ergebenden Grundsätze zu den Voraussetzungen, unter denen ein Fernunterrichtvertrag anzunehmen ist, auf den hier zu entscheidenden Einzelfall, für den der hier geschlossene Vertrag, dessen Auslegung und dessen Umsetzung maßgeblich sind, an.
Aus den schon in dem Hinweisbeschluss des Senats unter Ziffer II. aufgezeigten Gründen ist in dem hier zugrundeliegenden Rechtsstreit das einen Fernunterrichtsvertrag u.a. kennzeichnende Merkmal der Überwachung des Lernerfolges, § 1 Abs. 1 Nr. 2 FernUSG, nicht erfüllt. Die hierzu eingereichte Stellungnahme des Klägers mit Schriftsatz vom 14. März 2025 rechtfertigt keine andere Bewertung.
Anders als der Kläger meint, kann die Zusage einer Lernerfolgskontrolle nicht daraus hergeleitet werden, dass der Geschäftsführer der Beklagten in dem Video "Wicht...