Leitsatz (amtlich)
Das Unterlassungsgebot gemäß § 139 Abs. 1 PatG umfasst regelmäßig nicht die Pflicht des Schuldners, rechtlich und tatsächlich selbständige Abnehmer aufzufordern, den Vertrieb der vor Erlass der einstweiligen Verfügung an diese ausgelieferten angegriffenen Ausführungsformen vorrübergehend einzustellen und diesen anzubieten, die patentverletzenden Produkte zurückzunehmen, sofern für sie eine vorrübergehende Einstellung des Vertriebs nicht in Betracht kommt.
Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Aktenzeichen 4a O 66/17 ZV) |
Tenor
I. Auf die Beschwerde der Gläubigerin vom 02.11.2017 hin wird - unter Zurückweisung im Übrigen - der Beschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 11.10.2017, 4a O 66/17 ZV, teilweise abgeändert und gegen die Schuldnerin zu 1) ein Ordnungsgeld in Höhe von 15.000,00 EUR festgesetzt.
II. Von den außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Gläubigerin 90 % und die Schuldnerin zu 1) 10 % zu tragen; die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren trägt die Gläubigerin.
III. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
IV. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 150.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Die gem. §§ 793, 567 Abs. 1, 569 Abs. 1 ZPO statthafte und zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache nur teilweise Erfolg. Lediglich gegen die Schuldnerin zu 1) ist wegen Zuwiderhandlung gegen das landgerichtliche Urteil vom 18.07.2017 ein Ordnungsgeld gem. § 890 Abs. 1 ZPO in der aus dem Tenor ersichtlichen Höhe festzusetzen. Im Übrigen ist die Beschwerde unbegründet.
I. Die Schuldnerin zu 1) vertreibt in L1 von der in der L2 ansässigen Schuldnerin zu 2) hergestellte auswechselbare Rasierklingeneinheiten für den X-Rasierer (im Folgenden: angegriffene Ausführungsform). Beide Schuldnerinnen gehören zum C-Konzern, dessen Muttergesellsc...