Normenkette
AktG §§ 304, 304 Abs. 2 S. 1, § 305 Abs. 3 S. 2, § § 327a ff., § 327b Abs. 1 S. 1; SpruchG § 6 Abs. 2, 2 S. 3, § 15 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 S. 1, Abs. 4
Verfahrensgang
LG Dortmund (Entscheidung vom 29.11.2007; Aktenzeichen 18 O 59/04 AktE) |
Tenor
Die sofortigen Beschwerden der Antragsteller zu 1. und 2. gegen den Beschluss der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Dortmund vom 29.11.2007 werden zurückgewiesen.
Die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die Vergütung und Auslagen des gemeinsamen Vertreters der Minderheitsaktionäre im Beschwerdeverfahren trägt die Antragsgegnerin. Die Antragsteller zu 1. und 2. tragen ihre im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten selbst.
Der Geschäftswert wird für die Beschwerdeinstanz auf 200.000 Euro festgesetzt.
Gründe
A.
Die Antragsgegnerin ist eine hundertprozentige Tochtergesellschaft der S. und war seit 1989 Hauptaktionärin der H. mit Sitz in X. Sie hielt zuletzt 99,418% des Grundkapitals der H..
...
Zum 1.7.1996 schloss die Antragsgegnerin mit der H. einen "Service-, Dienstleistungs- und Überlassungsvertrag", so dass die H. keine eigene Verwaltung mehr benötigte. Mit Wirkung zum 30.11.2000 wurde das gesamte operative Geschäft auf die Antragsgegnerin übertragen und der Geschäftsbetrieb mit bestehenden Verträgen und wesentlichen Vermögensgegenständen und Schulden zum Preis von Millionen Euro an die Antragsgegnerin verkauft. Aus dem Erlös wurde eine Kapitalherabsetzung bedient, die zu einer Kapitalrückzahlung von insgesamt Millionen Euro führte. Den restlichen Veräußerungserlös gewährte die H. der Antragsgegnerin als Darlehn. Der Zinsertrag aus dem Darlehn diente dazu, die Pensionsverpflichtungen der H. zu erfüllen (Pensionsrückstellungen für Ruhegeldempfänger und ausgeschiedene Anwartschafts...