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OLG Düsseldorf Beschluss vom 29.05.2013 - VI-3 Kart 462/11 (V)

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Leitsatz (amtlich)

1. Nach § 29 Abs. 2 EnWG kann die Bundesnetzagentur ggf. auch während einer laufenden Regulierungsperiode die Bedingungen und Methoden zur Bestimmung der Höhe von Eigenkapitalzinssätzen ändern. Die Wertung der §§ 7 Abs. 6 Satz 1, Satz 2 StromNEV, 7 Abs. 6 Satz 1, Satz 2 GasNEV, wonach über die Höhe Eigenkapitalzinssätze vor Beginn einer Regulierungsperiode entschieden werden soll, schließt eine Änderung nicht aus.

2. Der von der Bundesnetzagentur in der Festlegung vom 31.10.2011, BK4-11-304, angeordnete Widerrufsvorbehalt hat nur deklaratorische Wirkung.

 

Normenkette

EnWG § 29 Abs. 1, 2 S. 1; VwVfG §§ 36, 48-49

 

Verfahrensgang

Bundesnetzagentur (Beschluss vom 31.10.2011; Aktenzeichen BK4-11-304)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 03.03.2015; Aktenzeichen EnVR 44/13)

 

Tenor

Die Beschwerde der Betroffenen vom 16.12.2011 gegen den Beschluss der Bundesnetzagentur vom 31.10.2011, BK4-11-304, wird zurückgewiesen.

Die Betroffene hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Bundesnetzagentur zu tragen.

Der Beschwerdewert wird auf 50000 EUR festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

A. Die Beschwerdeführerin betreibt ein Elektrizitätsversorgungsnetz i.S.d. § 3 Nr. 2 EnWG.

Die Bundesnetzagentur, die nach § 54 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 EnWG für die bundesweit einheitliche Festlegung von Eigenkapitalzinssätzen zuständig ist, legte mit dem angegriffenen Beschluss die für die Dauer der zweiten Regulierungsperiode für Betreiber von Elektrizitäts- und Gasversorgungsnetzen geltenden Eigenkapitalzinssätze für Neu- und Altanlagen fest. Des Weiteren bestimmte sie unter Ziff. 2 des Tenors des Beschlusses, dass die Festlegung unter dem Vorbehalt des Widerrufs steht. Diese Nebenbestimmung begründete sie in der Festlegung wie folgt:

"E (Wider...

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  (1)[2] Die Regulierungsbehörde trifft Entscheidungen in den durch Rechtsvorschrift benannten Fällen durch Festlegung gegenüber einem Netzbetreiber, gegenüber einer Gruppe von Netzbetreibern, gegenüber allen Netzbetreibern oder gegenüber sonstigen ...

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