Leitsatz (amtlich)
1. Eine Stellung als Nachlassgläubiger im Sinne des § 1970 BGB erwächst auch aus gegen den Nachlass gerichteten Forderungen wegen der Einleitung nachlassbezogener Verfahren (Nachlasskostenschulden), so den - vor Beginn der Aufgebotsfrist dem Grunde nach entstandenen - Kosten eines Aufgebotsverfahrens nach § 1970 BGB.
2. Zu einer materiell-rechtlichen Überprüfung der angemeldeten Forderung ist das Gericht im Aufgebotsverfahren nicht berechtigt.
Normenkette
BGB § 1967 Abs. 2, § 1970; FamFG §§ 437, 459 Abs. 1 S. 1, § 459 S. 2
Verfahrensgang
AG Dinslaken (Beschluss vom 22.03.2017; Aktenzeichen 14 UR II 2/16) |
Tenor
Die angefochtene Entscheidung wird - unter Aufrechterhaltung im Übrigen - teilweise dahin geändert, dass zusätzlich zu den dort bezeichneten vier Nachlassgläubigern auch dem Antragsteller die von ihm angemeldete Forderung gegen den Nachlass, nämlich auf Erstattung gerichtlicher (Gerichtskostenrechnung vom 19.10.2016) und außergerichtlicher (anwaltliche Berechnung vom 6.7.2016) Kosten für das vorliegende Aufgebotsverfahren in Höhe von insgesamt 1.108,02 EUR, vorbehalten wird.
Gründe
1. Das infolge der vom AG mit Beschluss vom 5.4.2017 erklärten Nichtabhilfe beim Senat zur Entscheidung angefallene Rechtsmittel des Antragstellers ist als befristete Beschwerde statthaft und (unabhängig von der umstrittenen Frage des Fristbeginns bei zugestelltem Ausschließungsbeschluss) auch im Übrigen zulässig, §§ 68 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbs.; 58 Abs. 1, 59 Abs. 2, 439 Abs. 3, 63 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1, 64 Abs. 1 und 2 FamFG.
In der Sache ist es begründet. Die Forderungsanmeldung des Antragstellers mit Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 7.12.2016 hätte berücksichtigt werden müssen.
a) Sie wahrt die Formerfordernisse des § 459 Abs. 1 Satz 1 und 2 FamFG.
b)...