Entscheidungsstichwort (Thema)
Zu den Voraussetzungen der Präklusion einer Verfahrensrüge. Zum Untersuchungsgrundsatz. Fehlerhaftigkeit von Zuschlagskriterien und der Eignungsprüfung
Leitsatz (redaktionell)
1. Bei der Rüge nach § 107 Abs. 3 Satz 1 GWB kommt es darauf an, ob der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers den Verstoß gegen Vergabevorschriften anhand der Informationen über den Umfang des erteilten Auftrags erkennen konnte.
2. Eine Überprüfung eines Beschlusses einer Vergabekammer hat jedenfalls dann von Amts wegen zu erfolgen, wenn sich anhand öffentlich bekannt gemachter Umstände ein Vergaberechtsverstoß objektiv aufdrängt.
3. Stellt der Auftraggeber keinen Bezug zum Auftrag her ist es vergaberechtswidrig, wenn Eignungsmerkmale zu Zuschlagskriterien bestimmt werden.
4. Zum Begriff der Nachauftragnehmer und Unterauftragnehmer.
5. Der Bieter muss, wenn Verfügbarkeitserklärungen verlangt werden diese auch für Nachunternehmer vorlegen. Andernfalls ist sein Angebot auszuschließen. Gleiches gilt für geforderte Eignungsnachweise.
6. Der Austausch einmal benannter Nachunternehmer stellt eine unzulässige Änderung des Angebots dar. Dies ist zwischen einzelnen Vergabesenate der OLGs umstritten.
7. Die Eignungsprüfung muss sich neben den Nachunternehmern der ersten Reihe auch auf die der zweiten Reihe erstrecken, sonst ist sie fehlerhaft.
Gründe
I.
Die Antragsgegnerin schrieb die Vergabe eines Dienstleistungsvertrages zum Zwecke der Abholung, Aufbereitung für die wirtschaftlichste Versandart (Konsolidierung) und Auslieferung von Postsendungen in fünf standortbezogenen Losen im Wege des offenen Verfahrens europaweit aus. Im Rahmen des Hauptangebotes war die Abholung der Postsendungen von den jeweiligen Standorten der Antragsgegnerin, deren Aufbereitung und Einlieferung in ei...