Leitsatz (amtlich)
Das nach der Konzentrationsverordnung im Gesellschaftsrecht 2010 für das vor ihm anhängige Statusverfahren (hier: Feststellung, dass ein Aufsichtsrat nach den Vorschriften des Mitbestimmungsgesetzes zu bilden sei) von Gesetzes wegen zuständige Gericht ist zum Zwecke der gemeinsamen Behandlung und Entscheidung als zuständiges Gericht auch für ein paralleles Statusverfahren zu bestimmen, für das sich die Zuständigkeit eines anderen Gerichts vor Eintritt der veränderten Verhältnisse nur aufgrund einer bindenden Verweisung ergab.
Dass das für das Erstverfahren ausschließlich zuständige Gericht die Antragsberechtigung mit Blick auf das Parallelverfahren für zweifelhaft oder nicht gegeben hält, ändert nichts an dem Zusammenhang der beiden Verfahren und ein daraus abzuleitende Bestimmung der Zuständigkeit auch für das Parallelverfahren.
Normenkette
FamFG §§ 4, 5 Abs. 1 Nr. 5, § 21; GVG § 71 Abs. 4 S. 1; Konzentrationsverordnung im Gesellschaftsrecht § 1 Nr. 5a
Verfahrensgang
LG Krefeld (Aktenzeichen 11 O 60/10 (AktE)) |
Tenor
Als zuständiges Gericht für das Statusverfahren "v." i.S.d. § 98 Abs. 1 Satz 1 AktG wird das LG Düsseldorf bestimmt, §§ 4, 5 Abs. 1 Nr. 5 FamFG.
Gründe
I. Die Antragstellerin hat unter dem 15.3.2010 beim LG Düsseldorf auf Feststellung angetragen, dass bei der Antragsgegnerin ein Aufsichtsrat nach den Vorschriften des Mitbestimmungsgesetzes zu bilden sei (Statusverfahren "v.").
Das LG Düsseldorf hat mit Beschluss vom 27.4.2010 (31 O 8/10) seine Zuständigkeit für das Statusverfahren "v." verneint und die Sache auf Gesuch der Antragstellerin nach Anhörung der Antragsgegnerin an das LG Krefeld verwiesen, weil - wie im Einzelnen ausgeführt - eine Zuständigkeit des LG Düsseldorf gemäß der Konzentrations-VO Gesellschaftsrecht vom 31.5.2005 nach Ände...