Leitsatz (amtlich)
1. Ein vorhandener Feststellungsbeschluss über das Fiskus-Erbrecht gemäß § 1964 BGB erübrigt im Grundbuchverfahren nicht den (hier als Voraussetzung für die Eintragung einer Sicherungshypothek) gemäß § 35 GBO durch Vorlage eines Erbscheins zu erbringenden Nachweis der Erbfolge nach dem eingetragenen Berechtigten.
2. Gibt der um Löschung einer Sicherungshypothek nachsuchende Antragsteller ernsthaft und endgültig zu erkennen, dass er nicht gewillt ist, die vom Grundbuchamt hierzu für erforderlich gehaltenen Voraussetzungen (Führung des Erbnachweises nach der eingetragenen Gläubigerin durch in Ausfertigung einzureichenden Erbschein, § 35 GBO) zu erfüllen, so darf das Grundbuchamt nicht durch Zwischenverfügung entscheiden, sondern muss - auf der Basis seiner eigenen Rechtsauffassung - über den Eintragungsantrag entscheiden (Bestätigung der Senatsrechtsprechung zuletzt FGPrax 2019, 102 m. N.).
Normenkette
BGB §§ 1936, 1964, 2365 ff.; GBO § 18 Abs. 1, §§ 29, 32 ff., § 35 Abs. 1 S. 1; ZPO § 292
Verfahrensgang
AG Dinslaken (Aktenzeichen HI-1054-31) |
Tenor
Die angefochtene Zwischenverfügung wird aufgehoben.
Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren: bis 500 EUR.
Gründe
I. Die Beteiligten zu 1 und 2 sind in Erbengemeinschaft Eigentümer des eingangs genannten Grundbesitzes.
Der Grundbesitz ist u.a. belastet mit einer Sicherungshypothek in Höhe von 22.817,60 EUR für Sophie W. (Abt. III Nr. 3). Sie ist am 18. Okt. 2006 gestorben und nach dem Erbschein des Nachlassgerichtes Duisburg-Ruhrort vom 27. Nov. 2012 - 130 VI 170/07 - von F. beerbt worden. Dieser ist am 19. Jan. 2008 verstorben. Für seinen Nachlass hat das Nachlassgericht Duisburg-Ruhrort mit Beschluss vom 19. Sept. 2014 - 130 VI 296/12 - festgestellt, dass ein anderer Erbe als der Beteiligte zu 3 nicht vorhanden...