Verfahrensgang
AG Moers (Aktenzeichen 487 F 43/23)
Tenor
I. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Moers vom 08.08.2023 (Az. 487 F 43/23) unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
1. Der Antragsgegner wird verpflichtet, an den Antragsteller für die am 00.00.2025 geborene A. für den Zeitraum 01.07.2019 bis 30.04.2021 rückständigen Unterhalt in Höhe von 3.125,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 07.05.2023 zu zahlen.
2. Der Antragsgegner wird verpflichtet, an den Antragsteller für den am 00.00.2009 geborenen B. für den Zeitraum 01.07.2019 bis 31.01.2024 rückständigen Unterhalt in Höhe von 10.369,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von 8.446,00 EUR ab dem 07.05.2023, aus weiteren 242,00 EUR seit dem 01.06.2023, aus weiteren 242,00 EUR seit dem 03.07.2023, aus weiteren 242,00 EUR seit dem 01.08.2023, aus weiteren 242,00 EUR seit dem 01.09.2023, aus weiteren 242,00 EUR seit dem 02.10.2023, aus weiteren 242,00 EUR seit dem 02.11.2023, aus weiteren 242,00 EUR seit dem 01.12.2023 und aus weiteren 229,00 EUR seit dem 02.01.2024 zu zahlen.
3. Der Antragsgegner wird verpflichtet, an den Antragsteller für die am 00.00.2014 geborene C. für den Zeitraum 01.07.2019 bis 30.09.2024 rückständigen Unterhalt in Höhe von 10.500,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von 6.651,00 EUR ab dem 07.05.2023, aus weiteren 181,00 EUR seit dem 01.06.2023, aus weiteren 181,00 EUR seit dem 03.07.2023, aus weiteren 181,00 seit dem 01.08.2023, aus weiteren 181,00 EUR seit dem 01.09.2024, aus weiteren 181,00 EUR seit dem 02.10.2023, au...