Leitsatz (amtlich)
Vom Finanzamt mit Blick auf ausstehende Veranlagungen und ein langwieriges Rechtsbehelfsverfahren vorgebrachte Bedenken stehen der Vollzugsreife der im Rahmen der Liquidation einer GmbH & Co KG zur Eintragung ins Handelsregister angemeldeten Eintragung ("Die Gesellschaft ist durch Beschluss der Gesellschafter aufgelöst. Die Firma ist erloschen. Der Geschäftsbetrieb wurde ohne Liquidation eingestellt. Zu verteilendes Vermögen ist nicht vorhanden ..."), nicht entgegen.
Normenkette
FamFG § 394; HGB §§ 145, 155, 161 Abs. 2; BGB § 735
Verfahrensgang
AG Mönchengladbach (Beschluss vom 31.01.2014) |
Tenor
Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben. Das Registergericht wird angewiesen, den sofortigen Vollzug des Antrages auf Eintragungen in das Handelsregister gemäß der Anmeldung vom 11.10.2013 (UR-Nr. 3121/2013 des Verfahrensbevollmächtigten) nicht mit der Begründung abzulehnen, das Finanzamt habe Einwände gegen die derzeitige Löschung der betroffenen Gesellschaft erhoben.
Gründe
1. Unter dem 11.10.2013 haben die Beteiligten zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet:
"Die Gesellschaft ist durch Beschluss der Gesellschafter aufgelöst.
Die Firma ist erloschen.
Der Geschäftsbetrieb wurde ohne Liquidation eingestellt. Zu verteilendes Vermögen ist nicht vorhanden.
Die Bücher und Papier der aufgelösten Gesellschaft werden von Herrn C. M. verwahrt."
Auf diesen Eintragungsantrag hat das Registergericht durch die angefochtene Entscheidung ausgesprochen, sein Vollzug werde zunächst zurückgestellt. Zur Begründung hat es angeführt, ein Vollzug der Anmeldung sei noch nicht möglich, da das Finanzamt Mönchengladbach zweifach Einwände gegen die jetzige Löschung der Gesellschaft mitgeteilt habe. Das Finanzamt hatte sich im Oktober 2013 dahin geäußert, es müssten noch aussteh...