Leitsatz (amtlich)
1. Die Entscheidung des Registergerichts, eine Verfügung (hier betreffend die Eintragung des Wechsels des Vorstands einer AG) auszusetzen, bis über ein streitiges Rechtsverhältnis, von dessen Beurteilung die zu erlassende Verfügung abhängt, im Wege des Rechtstreits entschieden ist, verlangt eine selbständige Prüfung der Sach- und Rechtslage ggf. unter Vornahme von Ermittlungen.
2. Von der Aussetzungsbefugnis soll das Registergericht nach Abwägung des Für und Wider nur aus besonders triftigen sachlichen und im Einzelnen darzulegenden Gründen Gebrauch machen.
3. Bei der Überprüfung einer Aussetzungsentscheidung des Registergerichts hat das Erstbeschwerdegericht nach seinem eigenen pflichtgemäßen Ermessen über die Aussetzung zu entscheiden und darf sich nicht mit einer rechtlichen Überprüfung der angefochtenen Entscheidung des Registergerichts begnügen.
Normenkette
FGG § 127
Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Beschluss vom 06.11.2008; Aktenzeichen 36 T 23/08) |
AG Düsseldorf (Aktenzeichen HRB 23039) |
Tenor
Auf die Rechtsbeschwerde der beteiligten Gesellschaft vom 17.12.2008 wird der Beschluss der 6. Kammer für Handelssachen des LG Düsseldorf vom 6.11.2008 - 36 T 23/08 - aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde - an das LG zurückverwiesen.
Gründe
I. Die beteiligte AG wendet sich gegen einen Aussetzungsbeschluss des Registergerichtes.
Sie hatte zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet das Ausscheiden des Vorstandsmitglieds G. K. und die Bestellung des Vorstandsmitglieds U. J..
Die Abberufung von G. K. und die Bestellung von U. J. hatte der Aufsichtsrat am 8.4.2008 mit seinen Mitgliedern A. S., U. S. und S. beschlossen.
In der Hauptversammlung vom gleichen Tage war S. zum Mitgl...