Nachgehend
Tenor
Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird das Urteil des
Amtsgerichts Neuss vom 13. September 2001 aufgehoben.
Die Betroffene wird freigesprochen.
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen
der Betroffenen fallen der Staatskasse zur Last.
Gründe
Das Amtsgericht Neuss hat die Betroffene wegen vorsätzlichen Führens eines gefährlichen Hundes ohne Leine und Maulkorb gemäß §§ 6 und 10 der Landeshundeverordnung NRW (LHV) - die seit dem 1. Januar 2003 durch das Landeshundegesetz NRW ersetzt ist - zu einer Geldbuße von 500,00 DM verurteilt. Nach den amtsgerichtlichen Feststellungen führte die Betroffene ihren Rottweiler am 13. November 2000 gegen 11:45 in Neuss auf den Rheinwiesen aus. Auf ihrem Spaziergang war dem Hund zumindest auf den letzten 100 Metern des Rückweges kein das Beißen verhindernder Maulkorb und auch keine in der Wirkung gleichstehende Vorrichtung angelegt. Darüber hinaus war der Rottweiler auf diesem Teilstück auch nicht angeleint.
Die gegen dieses Urteil gerichtete, zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassene Rechtsbeschwerde hat mit der Sachrüge Erfolg. Die Betroffene ist freizusprechen, weil es an der gesetzlichen Grundlage fehlte, die nach § 3 OWiG für eine Verurteilung nötig ist.
1.
Die nach §§ 6 Abs. 3 Sätze 1 und 2 i.V.m. Anlage 2, 10 Abs. 1 Nr. 9 LHV bußgeldbewehrten Gebote, einen Rottweiler auf öffentlichen Straßen und Plätzen mit einem das Beißen verhindernden Maulkorb an der Leine zu führen, waren unwirksam. Die dort getroffenen Bestimmungen wurden von der einschlägigen gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage nicht gedeckt. § 26 Abs. 1 OBG NRW, auf dem die Landeshundeverordnung NRW beruhte, gestattet es dem Innenministerium zwar, Verordnungen zur Abwehr v...