Tenor
I. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 9. Mai 2019 gegen die Entscheidung des Amtsgerichts Düsseldorf vom 6. Mai 2019, den Beigeladenen W. zum Aufsichtsratsmitglied der Beschwerdegegnerin zu bestellen (...), wird zurückgewiesen.
II. Die Beschwerdeführerin trägt die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens. Sie hat überdies der Beschwerdegegnerin die ihr in der Beschwerdeinstanz entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 60.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Beschwerdegegnerin ist ein börsennotiertes Handelsunternehmen, das als Mehrheitsgesellschafterin der "N." über Tochtergesellschaften Elektronikfachmärkte unter den Marken "N.1" und "T." betreibt.
Die Beschwerdeführerin ist mit insgesamt ... Stammaktien und ... Vorzugsaktien Aktionärin der Beschwerdegegnerin. Sie wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen die Entscheidung des Amtsgerichts Düsseldorf vom 6. Mai 2019 (...), für das zum 30. April 2019 ausgeschiedene Aufsichtsratsmitglied L. den Beigeladenen W. zum Mitglied des insgesamt 20-köpfigen Aufsichtsrats der Beschwerdegegnerin zu bestellen. Der Beigeladene ist Vorstandsvorsitzender der "G.". Das Unternehmen vertreibt über ein Tochterunternehmen im fremden Namen und unter einer eigenen Marke Mobilfunkleistungen der Netzbetreiber W.1, U. und U.1. Es hat mit Wirkung zum 12. Juli 2018 insgesamt 9,15 % der Stammaktien an der Beschwerdegegnerin zum Preis von ... Mio. Euro erworben. Weitere Aktionäre der Beschwerdegegnerin sind u.a. die "G.1" mit einem Aktienpaket von 24,996 %, die "N.2" mit Geschäftsanteilen in Höhe von 14,33 % und die "Q." mit einem Aktienanteil von 6,62 %.
Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, die Bestellung des Beigeladenen W. zum Aufsichtsratsmitglied habe nicht erfolgen dürfen...