Leitsatz (amtlich)
1. Zur Auslegung der Beschränkung einer Anmeldevollmacht eines in eine Publikums KG eintretenden Kommanditisten ins Handelsregister (hier: "Die Vollmacht berechtigt nicht, eine Erhöhung der Kommanditeinlage zu Lasten der Kommanditisten durchzuführen. ").
2. Bei mehreren Möglichkeiten der Auslegung einer Vollmacht zur Anmeldung ins Handelsregister, gilt im Zweifel der geringere Umfang der Vollmacht, d.h. die umfangreichere Einschränkung.
3. Bekräftigt der rechtskundig (hier: durch einen Notar) vertretene Beschwerdeführer seine Rechtsauffassung zur Auslegung der Vollmacht und einem hieraus abgeleiteten Nichtbestehen von Eintragungshindernissen im Sinne der Zwischenverfügung ernsthaft und endgültig (hier: "Ihre Auslegung ... ist so abseitig, dass vor Ihnen noch niemand auf diese Auslegung gekommen ist."), so ist für eine Aufrechterhaltung der Zwischenverfügung kein Raum mehr, sondern über den Eintragungsantrag zu entscheiden.
Normenkette
HGB §§ 12, 143 Abs. 2, § 161 Abs. 2, §§ 174-175
Verfahrensgang
AG Mönchengladbach (Beschluss vom 17.12.2012; Aktenzeichen HRA 4750) |
Tenor
Die vorbezeichnete Zwischenverfügung wird aufgehoben.
Gründe
I. Die in der Rechtsform der GmbH & Co KG (Publikums KG) betriebene Gesellschaft ist auf dem Gebiet der Erzeugung und Vermarktung von Windenergie tätig; sie besteht neben der eingangs aufgeführten persönlich haftenden Gesellschafterin aus einer Vielzahl von Kommanditisten. Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt einzeln.
Unter dem 29.3.2010 meldete der die Gesellschaft vertretende Notar unter UR. Nr. 328/2010 zur Eintragung in das Handelsregister das Ausscheiden
von fünfzehn Kommanditisten und den Eintritt einer Kommanditistin (Ö. GmbH & Co. KG mit dem Sitz in Aurich) im Wege der Sonderrechtsnachfolge mit einer der Summe ...