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OLG Düsseldorf Beschluss vom 23.06.1995 - 3 Wx 167/95

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Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Aktenzeichen 19 T 242/94)

AG Neuss (Aktenzeichen 27 a II 111/93 WEG)

 

Tenor

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten zu 1. tragen die gerichtlichen Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde. Sie haben ferner die der Beteiligten zu 2. im dritten Rechtszug notwendig entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Wert des Beschwerdegegenstandes: 8.912,62 DM.

 

Gründe

I.

Die Beteiligte zu 2. hat durch notariellen Kaufvertrag vom 14. Februar 1992 die Wohnung Nr. 3… der o.a. Wohnanlage erworben. Die Voreigentümerin, Frau H. K. war durch Zuschlag in der Zwangsversteigerung am 15. Januar 1992 Eigentümerin geworden.

In der Teilungserklärung vom 20. Dezember 1972 heißt es unter § 6:

Veräußerung des Wohnungseigentums

(1) …

(2) Der Veräußerer kann nicht verlangen, daß das Verwaltungsvermögen, insbesondere die Instandhaltungsrückstellung auseinandergesetzt und daß ihm sein Anteil ausbezahlt wird. Sämtliche vom Veräußerer bereits geleisteten Zahlungen und Rücklagen wirken für den Rechtsnachfolger. Sämtliche vom Voreigentümer bereits geleisteten Zahlungen und Rücklagen gehen auf den Nacherwerber über. Der Erwerber haftet gesamtschuldnerisch für etwaige Rückstände. Die Auseinandersetzung ist Sache des Veräußerers und des Erwerbers.

Die Beteiligten zu 1. haben von der Beteiligten zu 2. die Zahlung von insgesamt 12.785,39 DM nebst Zinsen in unterschiedlicher Höhe verlangt. Der Betrag setzt sich zusammen aus:

  1. den Endsalden der am 29. März 1990 beschlossenen Jahresabrechnungen für die Jahre 1984 bis 1988 in Höhe von 8.174,62 DM,
  2. dem Endsaldo der am 24. Juni 1992 beschlossenen Jahresabrechnung für 1991 in Höhe von 1.337,39 DM,
  3. den Wohngeldvorschüssen aus dem Wirtschaftsplan für 1993 in Höhe von 2.231,91 DM,
  4. einer Sonderumlage „Wohngeldrückstände” in Hö...

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