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OLG Düsseldorf Beschluss vom 22.11.2007 - 24 W 82/07

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Streitwert einer Räumungsklage: Grundstücksräumung "unter Entfernung aller Aufbauten"

 

Leitsatz (amtlich)

Begehrt der Kläger die Räumung eines Grundstücks "unter Entfernung aller Aufbauten", so erhöht sich der Streitwert der Räumungsklage um die zu schätzenden Abbruchkosten.

 

Normenkette

GKG § 41

 

Verfahrensgang

LG Wuppertal (Beschluss vom 14.09.2007; Aktenzeichen 1 O 58/07)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Beklagten wird der Beschluss der 1. Zivilkammer des LG Wuppertal vom 14.9.2007 abgeändert und der Streitwert festgesetzt auf: 17.497 EUR.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

Die Klägerin hat den Beklagten auf Räumung einer ihm - angeblich - ohne Mietvertrag überlassenen Grundstücksteilfläche in Anspruch genommen mit der im Klageantrag formulierten Maßgabe: "... unter Entfernung aller Aufbauten vollständig geräumt als ebenerdige Freifläche an die Klägerin herauszugeben". In der Klagebegründung hat die Klägerin darauf hingewiesen, der Beklagte habe auf dem Grundstück eine von ihm nun zu entfernende Halle errichtet. Das LG hat nach Klagerücknahme den Streitwert entsprechend dem für angemessen gehaltenen Jahresmietwert der Grundstücksfläche auf 7.497 EUR festgesetzt. Gegen diese Entscheidung wenden sich die Prozessbevollmächtigten des Beklagten mit ihrem Rechtsmittel. Sie machen geltend, die fiktiven Abbruchkosten seien dem Streitwert hinzuzurechnen.

Das LG hat dem Rechtsmittel nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

Das im eigenen Namen eingelegte Rechtsmittel der Prozessbevollmächtigten des Beklagten ist als Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung nach §§ 32 Abs. 2 RVG, 68 Abs. 1, 63 Abs. 3 S. 2, 66 Abs. 5 und 6 GKG zulässig und hat auch in der Sac...

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