Leitsatz (amtlich)
1. In Verfahren auf gerichtliche Berichtigung von Personenstandseinträgen gem. § 48 PStG sind Fragen der Namensführung und der Weise der Eintragung ausländi-scher Namen in das deutsche Personenstandsregister zu trennen.
2. Zur Notwendigkeit einer Transliteration oder Transkription ausländischer Namen (hier: arabischer Schrift) in lateinische Schriftzeichen und zum Verhältnis dieser Vorgehensweisen.
Normenkette
PStG §§ 48, 50 Abs. 2, § 54 Abs. 1 S. 1
Verfahrensgang
AG Düsseldorf (Aktenzeichen 94 III 1/11) |
Tenor
Die angefochtene Entscheidung wird, soweit mit ihr nicht der Antrag auf Berichtigung des Vornamens des Kindes S. (Geburtseintrag 157/2001) zurückgewiesen worden ist, aufgehoben. Insoweit wird die Sache zur ergänzenden Behandlung und Entscheidung an das AG, das auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden hat, zurückverwiesen.
Gründe
I. Die Beteiligten zu 1. stammen ihrer Erklärung nach aus dem Libanon. Anlässlich des Rückzuges der israelischen Armee aus dem Südlibanon flohen sie nach Israel. Im Rahmen einer humanitären Hilfsaktion erklärte Deutschland sich bereit, Angehörige des Personenkreises, zu denen auch die Beteiligten zu 1. zählten, aufzunehmen. Um von Israel nach Deutschland einreisen zu können, erhielten die Beteiligten zu 1. israelische Reisepapiere, in denen ihr Name in lateinische Buchstaben übertragen war, und zwar mit "A.". In den Jahren 2001 und 2005 wurden zwei Kinder der Beteiligten zu 1. in Langenfeld geboren - die diesbezüglichen Geburtseinträge sind verfahrensgegenständlich -, in den Jahren 2003 und 2008 sowie 2011 drei weitere Kinder in Düsseldorf. Die Personenstandseinträge der ersten vier Kinder lauten auf den Familiennamen A., die Geburtsurkunde des 2011 geborenen Kindes weist als Familiennamen "E. G." aus.
Na...