Leitsatz (amtlich)
1. Die mit Wirkung ab 15.12.2004 durch das Verjährungsanpassungsgesetz für die Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen einen Steuerberater eingefügten Neuerungen finden nach Art. 229 § 12 EGBGB, der die Regelungen des Art. 229 § 6 EGBGB für entsprechend anwendbar erklärt, nur auf solche Ansprüche Anwendung, die am 15.12.2004 bestanden und noch nicht (nach altem Recht) verjährt waren.
2. Besteht die Pflichtverletzung des Steuerberaters in einer fehlerhaften Beratung des Mandanten in einer Steuerangelegenheit vor der Entscheidung der Finanzbehörde, dann beginnt die Verjährung mit der Bekanntgabe des belastenden Steuerbescheids.
3. Der durch das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts in das Verjährungsrecht eingefügte allgemeine Hemmungsgrund des Verhandelns (§ 203 S. 1 BGB) ist (erst) bei Verhandlungen ab dem 1.1.2002 anwendbar, Art. 229 § 6 Abs. 1 S. 1 EGBGB. § 203 BGB stellt eine Verallgemeinerung der Regelung in § 852 Abs. 2 BGB dar, so dass für den Begriff des Verhandelns auf die Rspr. zu § 852 Abs. 2 BGB zurückgegriffen werden kann.
4. Für den - weit auszulegenden - Begriff des Verhandelns genügt jeder Meinungsaustausch über den Schadensfall zwischen dem Berechtigten und Verpflichteten, sofern nicht sofort und eindeutig jeder Ersatz abgelehnt wird. Verhandlungen schweben also schon dann, wenn der Verpflichtete Erklärungen abgibt, die den Geschädigten zu der Annahme berechtigen, der Verpflichtete lasse sich jedenfalls auf Erörterungen über die Berechtigung von Schadensersatzansprüchen ein. Nicht erforderlich ist, dass dabei eine Bereitschaft zum Entgegenkommen signalisiert wird (BGH NJW 2001, 1723 f.).
5. Die bloße Anmeldung von Ansprüchen durch den Berechtigten ist noch kein Verhandeln. Werden aber auf Grund des Aufforderungsschreibens Verhan...