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OLG Düsseldorf Beschluss vom 21.07.2008 - I -2 W 28/08

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Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Entscheidung vom 25.04.2008)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 23.10.2008; Aktenzeichen StB 18/08)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Beklagten zu 2. vom 20. Mai 2008 gegen den Beschluss der Rechtspflegerin der 4a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 25. April 2008 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beklagte zu 2. zu tragen.

Der Beschwerdewert wird auf 31.000,00 festgesetzt.

 

Gründe

Die gemäß § 11 Abs. 1 RPflG i.V.m. §§ 109 Abs. 4, 567 ZPO statthafte und auch ansonsten zulässige sofortige Beschwerde des Beklagten zu 2., mit der er sich dagegen wendet, dass die Rechtspflegerin seinen Antrag auf Anordnung der Rückgabe der von ihm geleisteten Sicherheit in Höhe von 31.000,00 € durch den angefochtenen Beschluss zurückgewiesen hat, hat keinen Erfolg. Zu Recht hat die Rechtspflegerin dem Antrag des Beklagten zu 2. nicht entsprochen. Die Voraussetzungen des § 109 Abs. 1 und 2 ZPO liegen nicht vor.

Es kann dahinstehen, ob § 109 ZPO in einer Fallkonstellation wie der vorliegenden unmittelbar oder entsprechend anwendbar ist. Ebenso kann offen bleiben, ob der Beklagte zu 1. zunächst einen Antrag auf Fristsetzung (§ 109 Abs. 1 ZPO) hätte stellen müssen. Hierauf kommt es letztlich nicht an. Jedenfalls sind die weiteren Voraussetzungen des § 109 Abs. 1 und 2 ZPO nicht erfüllt.

Grundlegende Voraussetzung für eine Anordnung nach § 109 ZPO ist der Wegfall der Veranlassung für die Sicherheitsleistung. Hat der Schuldner - wie hier der Beklagte zu 2. - zur Abwendung der Zwangsvollstreckung Sicherheit geleistet, besteht ein Anspruch auf Rückgewähr dementsprechend nur insoweit, als die Veranlassung für die Sicherheitsleistung weggefallen ist (OLG Koblenz, OLGR 2001, 281; vgl. a. BGH, NJW 1990, 2128, 2129). Die Veranlassung für eine p...

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