Leitsatz (amtlich)
1. Im Beschwerdeverfahren gegen die Zulassung der Zwangsvollstreckung aus einem ausländischen Titel nach EuGVVO ist der Schuldner mit liquiden Einwendungen ebenso ausgeschlossen wie mit illiquiden (Aufgabe der bisherigen Senatsrechtsprechung unter Anschluss an BGH IX ZB 87/11 vom 10.10.2013 (BeckRS 2013, 18480) und EuGH NJW 2011, 3506).
2. Zur Auslegung eines dem Kläger gesetzliche Zinsen zusprechenden italienischen Urteils im Klauselerteilungsverfahren.
Normenkette
EuGVVO Art. 34-36, 43-45
Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Aktenzeichen 13 O 344/13) |
Tenor
Auf das Rechtsmittel wird der angefochtene Beschluss unter Zurückweisung des weiter gehenden Rechtsmittels teilweise geändert.
Das Urteil des Tribunale di Milano vom 12.3.2010, Aktenzeichen 3825/2010, in der Fassung des Berufungsurteils des Corte d áppelo di Milano, Aktenzeichen 1706/2011 RG vom 3.12.2013 wird für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland insoweit für vollstreckbar erklärt, als die Antragsgegnerin verurteilt worden ist, an die Antragstellerin 319.637,54 EUR nebst gesetzlicher Zinsen i.H.v. 82.216,91 EUR für die Zeit vom 9.1.2003 bis 16.9.2013 zu zahlen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin zu 1/3 und die Antragsgegnerin zu 2/3.
Wert: 483.620, 38 EUR
Gründe
I. Durch Urteil des Tribunale di Milano vom 12.3.2010, Aktenzeichen 3825/2010 in Verbindung mit dem Berichtigungsbeschluss vom 23./25.2.2011 wurde die Antragsgegnerin zur Zahlung von 483.620,38 EUR nebst gesetzlicher Zinsen i.H.v. 124.290,34 EUR für den Zeitraum ab dem 9.1.2003 sowie zur Tragung der Kosten des Erkenntnisverfahrens i.H.v. 24.425 EUR an die Antragstellerin verurteilt; hiergegen hat die Antragsgegnerin zum Corte d -appello di Milano Berufung eingelegt.
Auf Gesuch der Antragstellerin vom 16.9.2013, einer italienis...