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OLG Düsseldorf Beschluss vom 20.06.2006 - I-10 W 40/06

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Leitsatz (amtlich)

1. Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest, wonach die Gebührenfreiheit des § 60 Abs. 4 KostO nicht eingreift, wenn der einzutragende (Mit)Erbe nicht unmittelbar aufgrund der Erbfolge gem. § 1922 Abs. 1 BGB, sondern erst aufgrund eines Auseinandersetzungsvertrages mit den Miterben als Eigentümer im Grundbuch eingetragen wird.

2. Dies gilt auch, wenn die Eintragung der Miterben aufgrund eines notariellen Übertragungsvertrages zur Erfüllung einer vom Erblasser testamentarisch getroffenen Teilungsanordnung stattfindet.

3. Der Geschäftswert für die Eigentumseintragung eines Miterben, der aufgrund einer Erbauseinandersetzung Grundeigentum erworben hat, bemisst sich auch dann nach § 61 Abs. 1 S. 1 KostO, wenn die Erbengemeinschaft auf eine gebührenfreie Voreintragung gem. § 60 Abs. 4 KostO, § 40 GBO verzichtet hat und die Eintragung binnen der Jahresfrist des § 60 Abs. 4 KostO beantragt wird.

 

Normenkette

BGB § 2048; KostO § 60 Abs. 4, § 61 Abs. 1 S. 1

 

Verfahrensgang

LG Duisburg (Beschluss vom 06.03.2006; Aktenzeichen 11 T 276/05)

 

Tenor

1. Die weitere Beschwerde des Kostenschuldners gegen den Beschluss der 11. Zivilkammer des LG Duisburg vom 6.3.2006 wird zurückgewiesen.

Das Verfahren über die weitere Beschwerde ist gebührenfrei. Eine Kostenerstattung findet nicht statt.

2. Die weitere Beschwerde der Kostengläubigerin gegen den Beschluss der 11. Zivilkammer des LG Duisburg vom 6.3.2006 wird zurückgewiesen.

Das Verfahren über die weitere Beschwerde ist gebührenfrei. Eine Kostenerstattung findet nicht statt.

 

Gründe

I. Die weitere Beschwerde des Kostenschuldners ist gem. § 14 Abs. 5 S. 1 KostO aufgrund der Zulassung durch das LG zulässig. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Die angefochtene Entscheidung des LG als Beschwerdegericht beruht nicht auf einer Ve...

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