Verfahrensgang
AG Düsseldorf (Aktenzeichen 92b VI 527/17) |
Tenor
Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 gegen die Kostenentscheidung in dem Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 05. Juni 2018 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beteiligten zu 1 auferlegt.
Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren: die im ersten Rechtszug entstandenen Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu 1.
Gründe
I. Die Beteiligte zu 1 ist die Schwägerin der Erblasserin. Die Erblasserin und ihr vorverstorbener Ehemann, der Bruder der Beteiligten zu 1, hatten am 01. Dezember 1994 ein Testament errichtet, mit welchem sich die Eheleute gegenseitig zu Alleinerben einsetzten und zugunsten der Beteiligten zu 1 verfügten, dass diese die Erbin des zuletzt versterbenden Ehegatten sein solle.
Nach dem Tod ihres Ehemannes im Jahr 2005 errichtete die Erblasserin am 08. Juli 2009 ein notarielles Testament. Dies widerrief sie mit ebenfalls notariell errichtetem Testament vom 15. März 2017 und setzte die Beteiligten zu 2 bis 8 zu jeweils unterschiedlichen Anteilen zu ihren Erben ein.
Gestützt auf das gemeinschaftliche Testament vom 01. Dezember 1994 hat die Beteiligte zu 1 am 04. Oktober 2017 die Erteilung eines sie als Alleinerbin ausweisenden Erbescheins beantragt. Zum Hintergrund ihrer Erbeinsetzung im Testament vom 01. Dezember 1994 hat sie vorgetragen, sie habe zugunsten ihres Bruders, dem vorverstorbenen Ehemann der Erblasserin, auf das Erbe nach ihren Eltern verzichtet, damit diesem die finanziellen Mittel zum Erwerb einer Steuerberaterpraxis zur Verfügung gestanden hätten. Durch die zu ihren Gunsten getroffene testamentarische Verfügung habe ihr Bruder sicherstellen wollen, dass das Vermögen im Stamme seiner Familie bleibe und dass sie einen Ausgleich ...