Entscheidungsstichwort (Thema)
(Keine) Anerkennung einer ausländischen Adoption
Normenkette
AdWirkG § 2 Abs. 2; FGG § 16a; Türk. ZGB Art. 316
Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Beschluss vom 30.10.2007)
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des LG Düsseldorf vom 30.10.2007 wird zurückgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Beschwerdewert: 3.000 EUR.
Gründe
I. Die Antragstellerin begehrt die Anerkennung einer ausländischen Adoptionsentscheidung nach dem AdWirkG.
Sie hat die türkische Staatsangehörigkeit und eine Aufenthaltsberechtigung für die Bundesrepublik Deutschland, wo sie seit vielen Jahren in W. lebt.
Nach dem von ihr erwirkten rechtskräftigen Urteil der 1. Zivilkammer des LG Trabzon/Türkei vom 3.11.2003 wird zwischen der Antragstellerin und E., dem Sohn ihrer Schwester, ein Adoptionsverhältnis hergestellt. Das Protokoll bezeichnet die Antragstellerin wie folgt: F., T.
Nach den Urteilsgründen ging das Gericht davon aus, dass E. auf Wunsch und im Einverständnis mit der Kindesmutter bereits seit etwa fünf Jahren bei der Antragstellerin leben würde. Diese würde sich um alle Bedürfnisse des Kindes kümmern.
Die Kindesmutter habe in die Adoption eingewilligt und die Freigabe des Kindes zur Adoption beantragt, weil sie selbst keine sozialen Sicherheiten habe und das Kind durch die Antragstellerin besser erzogen werde. Die Freigabe des Kindes zur Adoption entspreche dessen Wohl und auch die Übrigen Voraussetzungen, insbesondere das erforderliche Alter und der Altersunterschied zwischen der Beschwerdeführerin und dem zu adoptierenden Kind lägen vor. Deshalb sein ein Adoptionsverhältnis herzustellen. Das Gericht hat sein Urteil u.a. auf die Aussage in der Sitzung vernommener Zeugen gestützt, die bekundet h...