Entscheidungsstichwort (Thema)
Versorgungsausgleich; Anrechte aus Grundrentenzuschlag; zu den Voraussetzungen für die Annahme der fehlenden Ausgleichsreife wegen Unwirtschaftlichkeit gem. §19 Abs. 2 Nr. 3 VersAusglG
Leitsatz (amtlich)
1. Bei Anrechten aus dem Grundrentenzuschlag handelt es sich im Versorgungsausgleich um gesondert auszuweisende Anrechte, wie sich aus § 120f Abs. 2 Nr. 3 SGB VI ergibt.
2. Eine fehlende Ausgleichsreife wegen Unwirtschaftlichkeit gem. § 19 Abs. 2 Nr. 3 VersAusglG liegt nicht vor, wenn die Nichtteilhabe an dem zu übertragenden Anrechtsteil aus dem Grundrentenzuschlag nicht mit ausreichender Sicherheit zum Entscheidungszeitpunkt prognostiziert werden kann. Die erforderliche Prognose, ob aufgrund der Einkommensanrechnung gem. § 97a SGB VI keine Rentenzahlungen aus den übertragenen Grundrenten-Entgeltpunkten erfolgen werden, bedarf einer hinreichend belastbaren Grundlage.
Normenkette
VersAusglG § 19 Abs. 2 Nr. 3
Verfahrensgang
AG Kleve (Aktenzeichen 4 F 253/21) |
Tenor
1. Auf die Beschwerden der Deutschen Rentenversicherung Bund und der S... Pensionskasse AG wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Kleve vom 03.05.2022 zu b. abgeändert und insoweit wie folgt durch folgende Absätze neu gefasst:
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Vers. Nr. 53 ...) zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 11,8146 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto 13 .... bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland, bezogen auf den 31.10.2021, übertragen.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Vers. Nr. 53 ...) zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 0,7224 Entgeltpunkten für la...