Leitsatz (amtlich)
Ein vollständiger Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit (§ 27 VersAusglG) ist gerechtfertigt, wenn die Ehegatten in den letzten 8 Jahren einer 21jährigen Ehezeit auch räumlich voneinander getrennt lebten und der überwiegend ausgleichberechtigte Ehegatte während dieser Zeit seine Unterhaltspflicht gegenüber dem gemeinsamen Kind gröblich verletzt hat.
Verfahrensgang
AG Mülheim a.d. Ruhr (Aktenzeichen 22 F 1141/12) |
Tenor
I. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Mülheim an der Ruhr vom 20.10.2017 wird zurückgewiesen.
II. Dem Antragsgegner werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt.
III. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.440 EUR festgesetzt.
IV. Das Verfahrenskostenhilfegesuch des Antragsgegners wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Die Antragstellerin und der Antragsgegner haben am 2.4.1991 die Ehe miteinander geschlossen und sind auf den im November 2012 zugestellten Scheidungsantrag der früheren Ehefrau durch Beschluss des Amtsgerichts Mülheim vom 10.10.2013 rechtskräftig geschieden worden. Aus der Ehe ist das Kind A, geb. am 27.6.1998, hervorgegangen. Die früheren Ehegatten leben spätestens seit April 2004 räumlich voneinander getrennt. Zuvor fand bereits seit dem Jahr 2000 ein dauerhaftes Zusammenleben in der Ehewohnung nicht mehr statt.
Die Antragstellerin hat in der Ehezeit (vom 1.4.1991 bis zum 31.10.2012, § 3 VersAusglG) ein Anrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung mit einem Ausgleichswert von 16,5871 Entgeltpunkten und einem korrespondierenden Kapitalwert von 105.484,26 EUR sowie ein Anrecht auf Zusatzversorgung für Beschäftigte im öffentlichen Dienst mit einem Ausgleichswert von 38,74 Versorgungspunkten und einen korrespondierenden Kapitalwert von 20.532,21 EUR ...