Entscheidungsstichwort (Thema)
Erstattungsfähigkeit von Übersetzungskosten
Leitsatz (amtlich)
Einer ausländ. Partei sind auch solche Kosten zu erstatten, die sie zur Übersetzung der vom eigenen Anwalt gefertigten Schriftsätze aufwendet. Fertigt der RA die Übersetzungen an, wird diese Tätigkeit nicht von der jew. Verfahrensgebühr abgegolten, so dass ein gesonderter Vergütungsanspruch besteht.
Normenkette
ZPO § 91
Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Beschluss vom 27.01.2009) |
Tenor
I. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 18.2.2009 wird der Kos-tenfestsetzungsbeschluss der 4a Zivilkammer des LG Düsseldorf vom 27.1.2009 teilweise abgeändert und ausgesprochen, dass die Beklagten zu 1., 4 und 5. der Klägerin aufgrund des Urteils der 4a Zivilkammer des LG Düsseldorf vom 18.3.2008 gesamtschuldnerisch 61.538,62 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 22.8.2008 zu erstatten haben.
II. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
III. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden den Beklagten zu 1., 4. und 5. auferlegt.
IV. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 4.947,97 EUR.
Gründe
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss ist zulässig und im Wesentlichen auch begründet. Zu Unrecht hat das LG die Übersetzungskosten für die eigenen Schriftsätze der Prozessbevollmächtigten der Klägerin abgesetzt und im Übrigen nur einen Zeilensatz von 1,85 EUR anerkannt.
1. Die Klägerin hat Anspruch auf Erstattung der geltend gemachten Kosten für die Übersetzung der von ihren Prozessbevollmächtigten im Erkenntnisverfahren gefertigten Schriftsätze. Übersetzungskosten, die eine der deutschen Sprache nicht mächtige ausländische Partei aufwendet, um jederzeit dem Rechtsstreit folgen zu können und...