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OLG Düsseldorf Beschluss vom 17.06.2016 - I-1 W 15/16

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Verfahrensgang

LG Wuppertal (Beschluss vom 05.02.2016; Aktenzeichen 5 O 313/15)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des LG Wupperal vom 05.02.2016 wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I. Die Parteien führen einen Rechtsstreit über Regressansprüche. Am 18.12.2011 kam es auf dem Pendlerparkplatz "K." in 51399 Burscheid und kurz hinter der Autobahnausfahrt Wermelskirchen in Fahrtrichtung Biberweg jeweils zur Beschädigung eines Polizeieinsatzwagens. Hieran beteiligt waren der Beklagte als Fahrer des bei der Klägerin haftpflicht- und vollkaskoversicherten Fahrzeugs BMW 320Cl, amtliches Kennzeichen OL -, welches im Eigentum des Herrn R. stand, und zwei Polizeifahrzeuge, jeweils VW Passat, amtliches Kennzeichen NRW- und NRW-. Im Vertragsverhältnis der Klägerin und des Versicherten R. wurden die Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrversicherung (AKB) miteinbezogen. Am 17.12.2011 besuchte Herr R. mit seiner Ehefrau das Autohaus L. in Wermelskirchen, um dort ein neues Fahrzeug zu erwerben und sein vorhandenes in Zahlung zu geben. Dazu stellte er sein Fahrzeug auf einer Parkfläche des Autohauses ab und übergab den Fahrzeugschlüssel und die Fahrzeugpapiere einem Mitarbeiter. In der Zeit von 11:30 Uhr bis 12:30 Uhr unternahm er eine Probefahrt. Währenddessen nahm der Beklagte den im Büro des Autohauses verstauten Schlüssel unbemerkt an sich und fuhr mit dem Fahrzeug davon. Einen Tag später, am 18.12.2011, entdeckten Polizeibeamte gegen 15:00 Uhr das streitgegenständliche Fahrzeug auf dem Pendlerparkplatz "K." in 51399 Burscheid. Um eine Weiterfahrt zu verhindern, blockierten sie dieses mit ihrem Einsatzfahrzeug, amtliches Kennzeichen NRW-, und forderten die Insassen auf, ihnen ihre Ausweispapiere auszuhändigen und den Motor abzustellen. Der...

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