Leitsatz (amtlich)
1. Die Annahme eines auf Veranlassung der Wunscheltern unter Verwendung einer Eizellspende von einer Leihmutter geborenen Kindes des Ehegatten oder Lebenspartners durch den anderen Wunschelternteil setzt nicht gemäß § 1741 Abs. 1 Satz 2 BGB voraus, dass die Annahme zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Unter Kindeswohlgesichtspunkten genügt es, dass die Annahme gemäß § 1741 Abs. 1 Satz 1 BGB dem Kindeswohl dient.
2. Der Kindeswohldienlichkeit der Annahme eines auf Veranlassung der Wunscheltern geborenen Kindes des Ehegatten oder Lebenspartners durch den anderen Wunschelternteil gemäß § 1741 Abs. 1 Satz 1 BGB steht nicht entgegen, dass das Kind von einer Leihmutter geboren wurde. Vielmehr gehört es regelmäßig zum Kindeswohl, dass das Kind auch dem zweiten Wunschelternteil verlässlich rechtlich zugeordnet wird.
Normenkette
BGB § 1741 Abs. 1
Verfahrensgang
AG Düsseldorf (Beschluss vom 02.12.2015; Aktenzeichen 270 F 223/14)
Tenor
I. Auf die Beschwerden des Annehmenden, der Anzunehmenden und des Vaters der Anzunehmenden wird der Beschluss des AG - Familiengericht - Düsseldorf vom 02.12.2015 wie folgt abgeändert:
Der Anzunehmende (...) und die Anzunehmende (...), beide geboren am (...) in (...), werden von dem Annehmenden (...), geboren am (...), jeweils als Kind angenommen. Die Anzunehmenden erlangen durch die Annahme jeweils die rechtliche Stellung eines gemeinschaftlichen Kindes des Annehmenden und des Herrn (...), geboren am (...). Als Geburtsnamen erhalten die Anzunehmenden den Namen (...).
Das Verfahren (erster und zweiter Instanz) ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten der Beteiligten werden nicht erstattet; die übrigen Kosten des Verfahrens trägt der Annehmende.
II. Beschwerdewert: 5.000 EUR.
Gründe
I. Der Annehmende und der Vater der Anzuneh...