Leitsatz (amtlich)
Bei Zurückweisung der Beschwerde im Ablehnungsverfahren entsteht für die anwaltliche Vertretung der nicht ablehnenden Partei eine im Kostenfestsetzungsverfahren erstattungsfähige Verfahrensgebühr. Grundsätzlich genügt insoweit die Entgegennahme der Beschwerdeschrift.
Normenkette
ZPO § 46 Abs. 2, § 567; RVG-Vv Nr. 3500
Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Beschluss vom 26.03.2008; Aktenzeichen 9 O 130/06) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Beklagten vom 3.4.2008 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des LG Düsseldorf - Rechtspflegerin - vom 26.3.2008 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beklagte.
Gründe
I. Die am 3.4.2008 bei Gericht eingegangene sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den ihm am 3.4.2008 zugestellten Kostenfestsetzungsbeschluss des LG Düsseldorf - Rechtspflegerin - vom 26.3.2008 (Bl. 278 f. GA) ist gem. § 11 Abs. 1 RPflG, §§ 104 Abs. 3 Satz 1, 567 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO zulässig, jedoch unbegründet.
Im angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss wurden zu Recht die von den Prozessbevollmächtigten der Kläger mit Antrag vom 9.1.2008 angemeldeten Kosten (Bl. 265 f. GA) festgesetzt. Entgegen der Auffassung des Beklagten ist im Beschwerdeverfahren über die Richterablehnung sehr wohl eine Verfahrensgebühr (hier nebst Mehrvertretungsgebühr, Auslagenpauschale und Umsatzsteuer) für die Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten der Kläger entstanden. Diese Gebühren sind gemäß der Kostengrundentscheidung im Beschluss des OLG Düsseldorf vom 19.12.2007, I-11 W 62/07 (Bl. 257 f. GA), von dem Beklagten auszugleichen.
Im Ablehnungsverfahren entsteht für die anwaltliche Vertretung der nicht ablehnenden Partei eine Verfahrensgebühr. Diese ist jedenfalls bei Zurückweisung der Beschwerde auf Grund der Kostenentscheidung nach § 97 Abs. 1 ZP...