Leitsatz (amtlich)
Eine Schadensersatzforderung wegen entgangener Anlagezinsen aus einer hypothetischen Alternativkapitalanlage ist dann eine Nebenforderung im Sinne von §§ 43 GKG, 4 ZPO, wenn der Kläger in demselben Rechtsstreit wegen der tatsächlich getätigten Kapitalanlage einen Anspruch auf Ersatz des investierten Kapitals geltend macht.
Tenor
Die Gegenvorstellung des Prozessbevollmächtigten des Beklagten zu 2) vom 07.03.2012 gegen den Beschluss des Senats vom 01.03.2012 wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I.
Da gemäß §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG die Beschwerde gegen eine Streitwertfestsetzung des Oberlandesgerichts unstatthaft ist, wird der mit Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten des Beklagten zu 2) vom 07.03.2012 erhobene Rechtsbehelf als im eigenen Namen des Prozessbevollmächtigten eingelegte Gegenvorstellung ausgelegt. Diese hat keinen Erfolg:
Der mit der Klage neben dem Ersatz des investierten Kapitals zugleich geltend gemachte Ersatz entgangener Anlagezinsen stellt gemäß § 43 Abs. 1 GKG eine Zinsen (1) betreffende Nebenforderung (2) dar, die entgegen der Meinung des Rechtsbehelfsführers bei der Streitwertbemessung unberücksichtigt bleiben muss:
1. Bei den entgangenen Anlagezinsen, welche der Kläger von den Beklagten ersetzt verlangt, handelt es sich um Zinsen im Sinne des § 43 GKG. "Zinsen" sind das Entgelt für die Nutzung oder die Möglichkeit der Nutzung von Kapital (BGH, Beschluss vom 25.03.1998 - VIII ZR 298/97, NJW 1998, 2060, 2061). Der Kläger verlangt von den Beklagten die hypothetischen Zinsen ersetzt, die er im Falle einer Alternativanlage von dritter Seite als Entgelt für die Überlassung desjenigen Kapitals zur Nutzung erhalten hätte, das er tatsächlich nu...