Entscheidungsstichwort (Thema)
Zulässigkeit einer Kostenbeschwerde in nichtvermögensrechtlichen Angelegenheiten
Leitsatz (amtlich)
1. Auch bei einer Kostenbeschwerde bleibt der Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens maßgeblich für die Einordnung, ob es sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit i.S.v. § 61 Abs. 1 FamFG handelt.
2. In Vaterschaftsfeststellungsverfahren entspricht es regelmäßig der Billigkeit, die erstinstanzlichen Verfahrenskosten zwischen den Kindeseltern gegeneinander aufzuheben, wenn ohne sachverständige Klärung Zweifel bestehen, wer der Vater ist.
Normenkette
FamFG § 61 Abs. 1, § 81
Verfahrensgang
AG Viersen (Beschluss vom 14.11.2011; Aktenzeichen 26 F 112/11) |
Tenor
I. Auf die Beschwerde des Kindesvaters wird der Beschluss des AG Viersen vom 14.11.2011 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Von den Kosten des Verfahrens erster Instanz tragen die Kindesmutter und der Kindesvater ihre eigenen außergerichtlichen Kosten jeweils selbst. Die übrigen Kosten des Verfahrens erster Instanz tragen die Kindesmutter und der Kindesvater je zur Hälfte.
Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Kindesmutter und der Kindesvater ihre eigenen außergerichtlichen Kosten jeweils selbst. Die übrigen Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Kindesmutter und der Kindesvater je zur Hälfte.
Der Beschwerdewert entspricht den erstinstanzlichen Kosten in folgendem Umfang: den außergerichtlichen Kosten der Kindesmutter in voller Höhe und jeweils der Hälfte der außergerichtlichen Kosten des Kindes und der Gerichtskosten.
II. Dem Kindesvater wird für die Durchführung seiner Beschwerde ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt ... bewilligt.
Gründe
1. Die zulässige Kostenbeschwerde des Kindesvaters ist begründet.
a) Die Beschwerd...