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OLG Düsseldorf Beschluss vom 15.03.2007 - I-10 W 17/07

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Leitsatz (amtlich)

Zur Frage, ob die Betriebspflicht der Mieterin entfällt, wenn sie sich darauf beruft, aus gesundheitlichen oder finanziellen Gründen ihren Geschäftsbetrieb nicht mehr aufrechterhalten zu können.

 

Normenkette

BGB a.F. § 275; BGB § 535

 

Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Beschluss vom 22.12.2006; Aktenzeichen 8 O 55/04)

 

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen den Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Einzelrichters der 8. Zivilkammer des LG Düsseldorf vom 22.12.2006 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beklagte. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

I. Die nach §§ 127 Abs. 2, 567 Abs. 1, 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO zulässige sofortige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. Zu Recht hat das LG der Beklagten Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht der Rechtverteidigung versagt (§ 114 Satz 1 ZPO). Die auf Feststellung der Erledigung der Hauptsache gerichtete Klage war zulässig und begründet, da der Klägerin vor der Beendigung des durch Mietvertrag vom 14./15.12.1992 (Bl. 7 f. GA) begründeten Mietverhältnisses durch Aufhebungsvertrag der zunächst klageweise geltend gemachte Anspruch auf Einhaltung der Betriebspflicht nach § 2 Ziff. 1 Abs. 2 des Mietvertrages zugekommen ist. Die Betriebspflicht ist aus den zutreffenden Erwägungen des LG in seinem am 21.2.2007 verkündeten Urteil (Bl. 150 f. GA), auf die zu Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, nicht in Fortfall geraten. Ergänzend ist lediglich Folgendes anzumerken:

Entgegen der Auffassung der Beschwerde ist der Anspruch der Klägerin nicht wegen nachträglichen Unvermögens der Beklagten nach § 275 BGB a.F., der vorliegend nach Art. 229 § 5 EGBGB zur Anwendung gelangt, untergegangen. Dabei kann - dem LG folgend - offen bleiben, ob die Beklagte Opfer ein...

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