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OLG Düsseldorf Beschluss vom 15.02.2017 - I-3 Wx 297/16

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Leitsatz (amtlich)

Einen Anspruch auf Umschreibung eines Grundbuchblattes, mit dem Ziel, durch Neufassung die Verlautbarung ordnungsgemäß zustande gekommener, durch Rötung gelöschter Eintragungen (hier: Zwangsversteigerungsvermerk, Zwangssicherungshypotheken, Grundschulden zugunsten von Kreditinstituten) im Grundbuch zu beseitigen ("Grundbuchwäsche"), gewährt weder die Grundbuchverfügung unmittelbar noch lässt er sich grundsätzlich - so auch hier - aus Grundrechten wie dem aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht abgeleiteten Recht auf informationelle Selbstbestimmung, dem Gleichbehandlungsgrundsatz oder der Eigentumsgarantie herleiten.

 

Normenkette

GBV §§ 23, 28; GG Art. 1 Abs. 1-2, Art. 2 Abs. 1, Art. 3, 14

 

Verfahrensgang

AG Düsseldorf (Beschluss vom 22.11.2016; Aktenzeichen BO-1357-27)

 

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Wert: 5.000,00 EUR

 

Gründe

I. Die beteiligten Eheleute wenden sich mit ihrer Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Antrags, das Grundstück der beteiligten Ehefrau im Wege der Umschreibung auf einem neu anzulegenden Grundbuchblatt einzutragen.

Die Beteiligte ist seit dem 21.12.2012 als alleinige Eigentümerin des Grundstücks unter Abteilung I lfd. Nr. 2 mit der Bemerkung: "auf Grund Berichtigungsbewilligung" im Grundbuch eingetragen. Zuvor war unter der laufenden Nr. 1 als Eigentümerin seit dem 11.8.1999 eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts bestehend aus den beteiligten Eheleuten eingetragen. Die Beteiligte hat das Grundstück zwischenzeitlich verkauft.

Aufgrund des notariellen Kaufvertrages vom 1.12.2016 (1319/2016) ist am 8.12.2016 für den Erwerber eine Auflassungsvormerkung eingetragen worden. Ein Antrag auf Umschreibung des Eigentums ist bislang nicht gestellt worden.

Das vorliegende Grundbuchblatt ist am 11.8.1999 durch Übertragung von Blatt 948 ...

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