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OLG Düsseldorf Beschluss vom 14.10.2008 - II-10 WF 13/08

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Leitsatz (amtlich)

1. Über eine Erinnerung gegen die Festsetzung von Beratungshilfegebühren hat das allgemein zuständige AG nach § 4 Abs. 1 BerHG zu entscheiden und über eine gegen die Erinnerungsentscheidung eingelegte Beschwerde gem. § 72 GVG das LG als nächsthöheres Gericht.

2. Nach dem Prinzip der formellen Anknüpfung bestimmt sich die Rechtsmittelzuständigkeit ausschließlich danach, welcher Spruchkörper (allgemeines Prozessgericht oder FamG) entschieden hat.

3. Der Grundsatz der Meistbegünstigung gilt nur bei Zweifeln darüber, ob das AG als FamG oder allgemeines Prozessgericht entschieden hat; er führt dazu, dass das Rechtsmittel sowohl beim LG als auch beim OLG eingelegt werden kann, eröffnet aber nicht die Zuständigkeit des OLG.

4. Im Rahmen der Beratungshilfe für die Trennung und deren Folgen ist gebührenrechtlich von verschiedenen Angelegenheiten auszugehen.

 

Normenkette

BerHG § 4 Abs. 1; GVG § 23b Abs. 1 S. 2, § 119 Abs. 1 Nr. 1a; RVG §§ 44, 16 Nr. 4; RVG-VV Nr. 2503

 

Verfahrensgang

AG Duisburg (Beschluss vom 11.04.2008; Aktenzeichen 57a II 688/07)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des AG Duisburg - FamG - vom 11.4.2008 abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Auf die Erinnerung der Antragstellerin wird der Beschluss des AG Duisburg - Rechtspfleger - vom 31.1.2008 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die der Antragstellerin im Rahmen der Beratungshilfe aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung gemäß Antrag vom 19.11.2007 für die Bereiche Unterhalt und Hausrat wird auf 190,40 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Antragstellerin begehrt die Festsetzung von Gebühren für Beratungshilfe in den Bereichen "Trennungsfolgen Unterhalt und Hausrat". Mit Beschluss des AG Duisburg - Rechtspflegerin - vom 31.1.2008 wurden einmalig ...

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