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OLG Düsseldorf Beschluss vom 14.01.2009 - VI-3 Kart 44/08 (V)

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Verfahrensgang

Bundesnetzagentur (Beschluss vom 18.08.2008; Aktenzeichen BK 4-08-21)

BGH (Aktenzeichen EnVR 15/09)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 17.11.2009; Aktenzeichen EnVR 15/09)

 

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss der Beschlusskammer 4 der Bundesnetzagentur vom 18.8.2008 (BK 4-08-021) wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Bundesnetzagentur zu tragen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 500.000 EUR festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

A. Die Beteiligte begehrt die Genehmigung eines zwischen ihr und der A, der Antragstellerin des Ausgangsverfahrens, individuell vereinbarten Netzentgelts.

Die Beteiligte betreibt die Raffinerie B, ...

Im Einzelnen hat die Beschwerdeführerin im Folgenden Umfang elektrische Energie aus dem Netz der Antragstellerin bezogen:

...

Die Antragstellerin und die Beteiligte schlossen unter dem 17./20.12.2007 eine Vereinbarung, in der sie für die Zeit vom 1.1. bis 31.12.2008 ein individuelles Netzentgelt i.H.v. 66 Prozent auf der Basis des zum 1.8.2006 genehmigten allgemeinen Netzentgelts vereinbarten. Mit Schreiben vom 20.12.2007, eingegangen am 21.12.2007, beantragte die Antragstellerin die Genehmigung dieses individuellen Netzentgelts.

Mit Beschluss vom 18.8.2008 lehnte die Bundesnetzagentur den Antrag auf Genehmigung mit der Begründung ab, die gesetzliche Voraussetzung von mindestens 7.500 Betriebsstunden im letzten Kalenderjahr sei nicht erfüllt. Unter dem letzten Kalenderjahr sei das letzte abgeschlossene Jahr vor dem Genehmigungszeitraum zu verstehen, also vorliegend das Jahr 2007, in dem die Betriebsstundenzahl nur 6.870 Stunden betragen habe. Der Beschluss ist der A als Antragstellerin und der Be...

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