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OLG Düsseldorf Beschluss vom 13.11.2007 - I-3 Wx 115/07

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Leitsatz (amtlich)

1. Jeder Wohnungseigentümer in einem Anfang des 20. Jahrhunderts errichteten und erst später in Wohnungseigentum aufgeteilten Gebäude, dem bewusst sein muss, dass dieses Gebäude ohne Beachtung der erst in späterer Zeit erstellten immissionsbegrenzenden DIN-Normen errichtet wurde, hat bei Veränderungen im Sondereigentum (hier: Austausch von Teppichboden gegen Parkett) den bauseitig bedingten geringen Standart des Gebäudes (hier: beim Trittschall) zu berücksichtigen.

2. Führt die Veränderung des Bodenbelages zu Trittschallbelästigungen in der darunter liegenden Eigentumswohnung und gehen diese unter Berücksichtigung des für den Einzelfall zu ermittelnden besonderen Gepräges des betroffenen Gebäudes über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus, so ist der Störer zur Beseitigung dieser Einwirkungen verpflichtet.

3. Ist der zunächst vorhandene Bodenbelag nicht als ein das ursprüngliche Schallschutzniveau vorprägender Umstand anzusehen (Zufallsausstattung), so kann gleichwohl aufgrund besonderer Umstände im Einzelfall die Treuepflicht der Wohnungseigentümer es gebieten, den verändernden Eigentümer so zu stellen als ob der ursprünglich vorhandene Bodenbelag für das Schallschutzniveau vorprägend gewesen sei, mit der Folge, dass der verändernde Eigentümer einen bestimmten Grenzwert für den Trittschallschutz einzuhalten bzw. nicht zu unterschreiten hat.

 

Normenkette

WEG § 13 Abs. 1, §§ 14-15, 21-22, 62 Abs. 1; BGB §§ 242, 1004

 

Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Beschluss vom 28.03.2007; Aktenzeichen 25 T 15/07)

AG Düsseldorf (Aktenzeichen 290 II 165/04)

 

Tenor

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin hat die gerichtlichen Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde zu tragen und die den Antragstellern im dritten Rechtszug notwend...

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