Leitsatz (amtlich)
Beim ohne rechtliches Gehör des Schuldners ergangenen unverzüglich vollstreckbaren Zahlungsbefehl (decreto ingiuntivo immediatamente esecutivo) eines italienischen Gerichts fehlt es an einem verfahrenseinleitenden Schriftstück mit der Folge, dass Art. 34 Nr. 2 EuGVVO der Vollstreckbarerklärung entgegensteht.
Normenkette
EuGVVO Art. 34 Nr. 2
Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Beschluss vom 02.06.2006; Aktenzeichen 13 O 164/06) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss der Vorsitzenden der 13. Zivilkammer des LG Düsseldorf vom 2.6.2006 - 3 O 164/06 - geändert.
Der Antrag, das decreto ingiuntivo immediatamente esecutivo (unverzüglich vollstreckbarer Zahlungsbefehl) des Tribunale di Milano Decreto N. 8404, Ruolo N. 5953 vom 28.2.2006 für vollstreckbar zu erklären, wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
Gründe
I. Auf Ersuchen der Antragstellerin wurde die Antragsgegnerin ohne vorherige Anhörung durch unverzüglich vollstreckbaren Zahlungsbefehl - decreto ingiuntivo immediatamente esecutivo - Nr. 8404, Ruolo N 5953 des Mailänder Gerichts, Abteilung für Warenzeichen und Patente, vom 28.2.2006 verpflichtet, an die Antragstellerin unverzüglich 74.884,58 EUR an Lizenzgebühren für das dritte Quartal 2005 nebst Zinsen i.H.v. monatlich 0,5 % gemäß Dekret 132/2002 sowie 2018 EUR Kosten zu zahlen.
Das Gericht genehmigte die vorläufige/unverzügliche Vollstreckung des Zahlungsbefehls gem. Art. 642 Abs. 2 c.p.c., weil die Antragsgegnerin schon die Lizenzgebühren für das zweite Quartal 2005 i.H.v. 53.808,32 EUR trotz Erlass eines Zahlungsbefehles nicht gezahlt hatte. Die Antragsgegnerin legte innerhalb der gerichtlich bestimmten Frist von 40 Tagen Widerspruch ein, über den noch nicht entschieden ist.
Die Antragstellerin hat be...