Verfahrensgang
AG Wesel (Aktenzeichen 18 F 190/15) |
Tenor
I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Wesel vom 24.02.2017 wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Antragsteller auferlegt.
III. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.010 Euro festgesetzt.
Gründe
I. Der Antragsteller und die Antragsgegnerin haben am 19.5.1993 die Ehe miteinander geschlossen und sind auf den im November 2015 zugestellten Scheidungsantrag des Antragstellers durch den Verbundbeschluss des Amtsgerichts Wesel vom 24.2.2017 - insoweit rechtskräftig - geschieden worden.
Aus der Ehe sind zwei Kinder, geboren am 29.4.1997 und am 4.12.1998, hervorgegangen. Der Antragsteller ist am 27.9.2015 zum Bürgermeister der Stadt A. gewählt worden. Seit dem 21.10.2015 legte er durch die Tätigkeit in diesem Amt ruhegehaltsfähige Dienstzeiten zurück. Zuvor war er von 1991 bis 2007 Beamter der Stadt A.. Danach hat er bis 2015 außerhalb des öffentlichen Dienstes gearbeitet.
Das Amtsgericht hat im Ausspruch zum Versorgungsausgleich unter anderem das bei der weiter Beteiligten zu 1) bestehende Anrecht des Antragstellers auf Beamtenversorgung gem. § 16 VersAusglG extern durch Begründung eines Anrechts bei der weiter Beteiligten zu 2) geteilt.
Einen Ausschluss dieses Anrechts vom Versorgungsausgleich nach § 27 VersAusglG, den der Antragsteller bereits erstinstanzlich angestrebt hat, hat das Amtsgericht nicht vorgenommen.
Mit seiner Beschwerde gegen die Entscheidung in der Folgesache Versorgungsausgleich verfolgt der Antragsteller sein erstinstanzliches Ziel - den Ausschluss des Anrechts auf Beamtenversorgung vom Versorgungsausgleich - weiter. Er macht geltend, dass er in der Ehezeit nur 10 Tage als Bürgermeister tätig gewesen sei. Es sei grob unb...