Tenor
I. Die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung werden zurückgewiesen.
II. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
III. Die Antragstellerinnen tragen die Gerichtskosten des Verfahrens sowie die zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendigen Kosten des Bundeskartellamts. Im übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
IV. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
V. Der Wert des Verfahrens wird auf 250.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Das Bundeskartellamt erließ in dem Kartellordnungswidrigkeitenverfahren Az. B1-189/13 wegen des Verdachts von Absprachen bei der Produktion und dem Vertrieb von Asphaltmischgut, das sich u.a. auch gegen die Antragstellerin zu 1) und gegen die - am 19. Januar 2018 aufgelöste - Antragstellerin zu 2) als Rechtnachfolgerin der N. richtete, am 7. Dezember 2018 einen Kurzbußgeldbescheid gegen die geständige H.. Die Antragstellerin zu 2) ist ferner Rechtsnachfolgerin der P.. Das Bundeskartellamt teilte mit Schreiben ebenfalls vom 7. Dezember 2018 mit, dass es das Verfahren gegen die Antragstellerin zu 1) aus Ermessensgründen nach § 47 Abs. 1 S. 2 OWiG und gegen die Antragstellerin zu 2) gemäß § 46 Abs. 1 OWiG, § 170 Abs. 2 S. 1 StPO eingestellt habe.
Hierzu veröffentlichte das Bundeskartellamt am 10. Dezember 2018 eine Presseerklärung folgenden Inhalts:
"Bundeskartellamt verhängt Bußgeld in Höhe von rund 1,4 Mio. Euro gegen Asphalthersteller und prüft Verbandsleitlinien für Liefergemeinschaften
Bonn, 10. Dezember 2018: Das Bundeskartellamt hat eine Geldbuße in Höhe von 1,43 Mio. Euro gegen die H., einen Hersteller von Asphaltmischgut, wegen der Beteiligung an einer Kartellabsprache verhängt. H. ist seit 2011 eine Tochtergesellschaft des T.-Konzerns. Die Absprache betraf Preis-, Gebiets-, Kunden- und Quotenabsprachen bei de...