Leitsatz (amtlich)
Lehnt das Registergericht die von einem Gläubiger einer insolventen GmbH angeregte Löschung der Eintragung der früheren Geschäftsführerin der GmbH als Liquidatorin ab, so ist dagegen eine Beschwerde des Gläubigers nur gegeben, wenn er in einem subjektiven Recht unmittelbar betroffen ist; die bloße Gläubigerstellung reicht nicht aus.
Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Aktenzeichen 35 T 20/03) |
AG Neuss (Aktenzeichen 57 HRB 7772) |
Tenor
Das Rechtsmittel wird auf Kosten der Beschwerdeführerin zurückgewiesen.
Wert des Beschwerdegegenstandes: Bis 1.500 Euro
Gründe
I. Die P. GmbH wurde durch Beschluss des AG Düsseldorf vom 4.6.2002 aufgelöst, da das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft mangels Masse nicht eröffnet werden konnte. Das AG – Registergericht – Neuss trug am 4.11.2002 in Spalte 4b) als Liquidatorin die ehemalige Geschäftsführerin Frau P.H. ein.
Die Beschwerdeführerin nimmt die P. GmbH wegen Werklohnforderungen vor dem LG Düsseldorf in Anspruch; diese hat Widerklage erhoben. Mit Schreiben vom 6.8.2003 hat die Beschwerdeführerin um Löschung der Eintragung in Spalte 4b) des Handlesregisters gebeten, da sie befürchtet, eventuelle Gelder würden an die Liquidatorin ausgekehrt.
Das Registergericht die Löschung mit Schreiben vom 13. und 21.8.2003 abgelehnt.
Die Beschwerdeführerin hat Beschwerde eingelegt, die das LG als unzulässig verworfen hat.
Gegen den Beschluss des LG wendet sich die Beschwerdeführerin mit ihrer weiteren Beschwerde.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II. Die gem. §§ 19, 20, 27, 29 FGG zulässige weitere Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. Die Entscheidung des LG ist rechtsfehlerfrei (§ 27 FGG).
Das LG hat zur Begründung ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei nicht beschwerdeberechtigt i.S.v. § 20 ...