Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Urteil vom 03.11.2015; Aktenzeichen 4a O 93/14) |
Tenor
I. Auf Antrag der Beklagten wird die Zwangsvollstreckung aus den Ziffern I.1., I. 4. und I. 5 des Urteils des LG Düsseldorf vom 03.11.2015 (Az. 4a O 93/14) gegen Sicherheitsleistung der Beklagten in Höhe von 450.000,00 EUR einstweilen eingestellt.
II. Der weiter gehende Einstellungsantrag wird zurückgewiesen.
Gründe
Der Antrag der Beklagten vom 08.12.2015, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des LG vom 03.11.2015 (4a O 93/14) einstweilen einzustellen, hat teilweise Erfolg. Die Zwangsvollstreckung ist hinsichtlich des Unterlassungs-, Vernichtungs- und Rückrufanspruchs (Ziffern I.1, I. 4, I. 5 des landgerichtlichen Urteilstenors) gegen Sicherheitsleistung einstweilen einzustellen. Zurückzuweisen ist der Antrag indes insoweit, als dass mit ihm auch die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung bezüglich des Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruchs sowie des Schadenersatzfeststellungsanspruchs begehrt wird.
1) Gemäß §§ 719 Abs. 1 Satz 1, 707 Abs. 1 Satz 1 ZPO kann, wenn gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil Berufung eingelegt wird, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil - gegen oder ohne Sicherheitsleistung - einstweilen eingestellt werden. Im Rahmen der demnach zu treffenden Ermessensentscheidung hat das Gericht stets die widerstreitenden Interessen des Gläubigers einerseits und des Schuldners andererseits umfassend abzuwägen. Dabei hat es die Wertentscheidung des Gesetzgebers zu beachten, dass grundsätzlich den Belangen des Vollstreckungsgläubigers der Vorrang gebührt. Der Vorschrift des § 709 Satz 1 ZPO ist zu entnehmen, dass der Vollstreckungsschuldner in aller Regel bereits durch die vom Gläubiger vor der Vollstreckung zu leistende Sicherheit hinreichend geschüt...