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OLG Düsseldorf Beschluss vom 11.02.1994 - 13 U 129/93

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Sterbegeld als Versicherungsleistung

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Versicherung hat aufgrund Auszahlung von Sterbegeld an die Hinterbliebenen der von der Krankenschwester getöteten Schwerstkranken einen Anspruch auf Ersatz ebendieses Geldes gegen die Krankenschwester.

 

Normenkette

SGB V § 116 Abs. 1 S. 1; BGB § 844 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Wuppertal (Aktenzeichen 4 O 470/92)

 

Tenor

wird das Prozeßkostengesuch der Beklagten mangels Erfolgsaussicht zurückgewiesen.

 

Tatbestand

I.

Die Beklagte war Krankenschwester an einem Wuppertaler Krankenhaus und tötete dort in der Zeit vom 17. September 1985 bis zum 5. Februar 1986 sieben schwerstkranke Patienten. Mit Schreiben vom 8. Dezember 1988 an sie und ihre Anwälte meldete die Klägerin, eine …, Ersatzansprüche an. Nach dem Tod von sieben Mitgliedern, die in der Zeit von Februar 1984 bis Februar 1986 gestorben sind, habe sie Sterbegelder gezahlt, die sie ersetzt verlange. In den Schreiben an die Beklagte heißt es weiter:

„Uns ist bekannt, daß das Strafverfahren noch nicht zum Abschluß gekommen ist, und wir erklären uns selbstverständlich damit einverstanden, … zunächst einmal den Ausgang dieses Verfahrens abzuwarten.”

Der Anwalt der Beklagten antwortete mit Schreiben vom 3. Januar 1989 (auszugsweise):

„Meine Mandantin wird erst nach rechtskräftigem Abschluß des Strafverfahrens überhaupt zu den von Ihnen geltend gemachten Ansprüchen Stellung nehmen. Hiervon gehen Sie ja selber ohnehin aus.”

Im September 1989 verurteilte das Landgericht Wuppertal die Beklagte wegen Totschlags in fünf Fällen, wegen Tötung auf Verlangen, wegen fahrlässiger Tötung sowie wegen versuchten Totschlags zu Freiheitsstrafe. Durch Urteil des Bundesgerichtshofs vom 8. Mai 1991 (BGHSt 37, 376 = NJW 1991, 2357) wurden die Revisionen der Staatsa...

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