Leitsatz (amtlich)
Zu Voraussetzungen und Umfang des Ersatzes von Kosten eines Sachverständigen für Aufwendungen für Hilfskräfte.
Normenkette
JVEG §§ 4, 12
Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Beschluss vom 31.08.2017; Aktenzeichen 6 O 39/13) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Sachverständigen wird der Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 31. August 2017 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Vergütung des Sachverständigen M. für seine Gutachtertätigkeit wird auf insgesamt 8.917,73 EUR festgesetzt.
Die weitergehende Beschwerde des Sachverständigen wird zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I. Die Beschwerde des Sachverständigen ist gemäß § 4 Abs. 3 JVEG zulässig. Sie ist teilweise begründet und führt unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses zur Vergütungsfestsetzung in der aus dem Tenor ersichtlichen Höhe.
Der Sachverständige wendet sich mit seiner Beschwerde ausdrücklich allein gegen die im Rahmen der Festsetzung berücksichtigte Höhe des Stundensatzes seiner wissenschaftlichen Mitarbeiterin H.. Der Einzelrichter der Kammer hat diesen - erkennbar ohne eine eigenständige Würdigung der Sach- und Rechtslage vorzunehmen - unter undifferenzierter Bezugnahme auf die Stellungnahme der Landeskasse vom 29. August 2017 mit 25 EUR brutto bemessen. Dies hält einer Überprüfung nicht in vollem Umfang stand.
Wie bereits in dem Beschluss des Einzelrichters des Senats vom 11. Mai 2017 ausgeführt, werden dem Sachverständigen gemäß § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 JVEG die für die Vorbereitung und die Erstattung des Gutachtens aufgewendeten Kosten einschließlich der notwendigen Aufwendungen für Hilfskräfte ersetzt. Insoweit ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. Senat, I-10 W 152/13, Beschluss vom 19. Novem...