Entscheidungsstichwort (Thema)
Beiordnung eines Rechtsanwalts in selbständigen Sorge- und Umgangsrechtssachen
Leitsatz (amtlich)
1. In selbständigen Sorge- und Umgangsrechtssachen (§ 151 Nr. 1 und 2 FamFG) lässt sich dem Gesetz ein Regel-/Ausnahmeverhältnis für die Beiordnung eines Rechtsanwalts nicht entnehmen (wie BGH FamRZ 2009, 857 f.).
2. Für die Beiordnung nach § 78 Abs. 2 FamFG reicht es aus, dass die Sach- oder die Rechtslage Schwierigkeiten aufweist.
Normenkette
FamFG § 78 Abs. 2, § 151 Nrn. 1-2
Verfahrensgang
AG Oberhausen (Beschluss vom 05.11.2009; Aktenzeichen 55 F 1272/09) |
Nachgehend
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des AG - Familiengericht - Oberhausen vom 5.11.2009 wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I. In der vorliegenden Sache, die durch Schriftsatz vom 25.9.2009 eingeleitet worden ist, streiten die Kindeseltern um die Ausgestaltung des Umgangsrechts. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Frage, ob dem Antragsteller für diese Angelegenheit ein Rechtsanwalt beizuordnen ist.
Aus der geschiedenen Ehe der Parteien stammen die Kinder C. und J., die im Februar 1999 bzw. im Mai 2000 geboren wurden und bei der Antragsgegnerin leben. In einem vorangegangenen Verfahren (AG Oberhausen 55 F 324/09) verständigten sich die Beteiligten darauf, dass der Antragsteller beide Kinder alle 14 Tage - jeweils von freitags (16.00 Uhr) bis sonntags (16.00 Uhr) - zu sich nehmen darf. Die Kindeseltern waren sich darüber einig, dass die Besuchszeiten tagsüber auch mit der Freundin des Antragstellers, Frau S., verbracht werden konnten, dass "die Übernachtung (gemeint: der Kinder) jedoch ohne Frau S. in der Wohnung des Kindesvaters stattfindet" (vgl. Ziff. 3...