Tenor
Nachdem die Beschwerdeführerinnen und die Bundesnetzagentur übereinstimmend die Erledigung erklärt haben, trägt die Bundesnetzagentur die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der den Beschwerdeführerinnen zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung entstandenen notwendigen Auslagen. Die Beteiligten zu 1 bis 3 tragen ihre Kosten selbst.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf ... Euro festgesetzt.
Gründe
A. Zu entscheiden war lediglich noch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens und dessen Gegenstandswert, nachdem die Beschwerdeführerinnen und die Bundesnetzagentur in der mündlichen Verhandlung vom 29. Juni 2022 in Abwesenheit der nicht erschienenen Beteiligten zu 1 bis 3 übereinstimmend die Erledigung erklärt haben. Bis dahin haben die Beschwerden sich jeweils mit dem angekündigten Antrag zu 1, jüngst mit Schriftsatz vom 21. Juni 2022 neu gefasst, gegen einen von der Bundesnetzagentur und den Beteiligten zu 1 bis 3 im November 2016 unterzeichneten Vergleichsvertrag gerichtet. Mit diesem sollte eine Ausnahmegenehmigung nach § 28a EnWG abgeändert werden, die von der Bundesnetzagentur im Jahre 2009 für bestimmte Kapazitäten der Ostsee-Anbindungspipeline (im Folgenden: OPAL) erteilt worden war. Die weiteren Beschwerdeanträge haben auf der Zurückweisung von Beiladungsanträgen der Beschwerdeführerinnen beruht. Im Einzelnen:
I. Die Beteiligten zu 1 bis 3
Die Beteiligte zu 2 ist die Moskauer Muttergesellschaft einer Unternehmensgruppe, deren Geschäft im Wesentlichen darin besteht, russisches Erdgas zu produzieren, exportieren und transportieren. Die Beteiligte zu 3 ist deren alleinige Tochtergesellschaft nach russischem Recht und Großlieferantin von Erdgas auf dem deutschen und europäischen Markt. Bei der Beteiligten zu 1 handelt es sich um eine Gese...