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OLG Düsseldorf Beschluss vom 10.03.2020 - 2 RVs 15/20

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Leitsatz (amtlich)

Wird durch Übermittlung einer De-Mail ohne Absenderbestätigung Revision eingelegt, scheidet eine „Heilung“ des Formmangels durch Ausdrucken des elektronischen Dokumentes jedenfalls dann aus, wenn es sich lediglich um eine Textdatei in Systemschrift und nicht um das Abbild eines eingescannten und im Original unterzeichneten Schriftsatzes handelt.

 

Normenkette

StPO § 32a Abs. 3, 4 Nr. 1, § 341 Abs. 1; De-Mail-G § 4 Abs. 1 S. 2, § 5 Abs. 5

 

Tenor

Die Revision wird als unzulässig verworfen.

Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Rechtsmittels.

 

Gründe

I.

Das Amtsgericht Duisburg hat die Angeklagte wegen Betruges zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 50 Euro verurteilt. Ihre unbeschränkt eingelegte Berufung hat lediglich zu einer Herabsetzung der Tagessatzhöhe auf 30 Euro geführt. Gegen das Berufungsurteil des Landgerichts Duisburg vom 26. November 2019 ist unter dem Namen der Angeklagten auf elektronischem Wege mittels De-Mail vom 29. November 2019 Revision eingelegt worden.

II.

Die Revision ist unzulässig, da bei der Einlegung kein sicherer Übermittlungsweg nach Maßgabe des § 32a Abs. 4 Nr. 1 StPO gewählt wurde und das Ausdrucken der Textdatei bei dem Landgericht dem Schriftformerfordernis des § 341 Abs. 1 StPO nicht genügt.

1.

Zwar ist von dem Absender ein De-Mail-Konto benutzt worden. Jedoch liegt ein sicherer Übermittlungsweg nur dann vor, wenn der Absender bei Versand der Nachricht sicher im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 De-Mail-Gesetz angemeldet ist und er sich die sichere Anmeldung gemäß § 5 Abs. 5 De-Mail-Gesetz bestätigen lässt. Daran fehlt es hier.

Vorliegend enthält das De-Mail-Prüfprotokoll keine Absenderbestätigung des Diensteanbieters (vgl. Muster eines De-Mail-Prüfprotokolls über die sichere und absenderbestätigte Anmeldung: Mardorf JM 2018, 1...

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