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OLG Düsseldorf Beschluss vom 10.01.2007 - I-18 W 38/06

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Leitsatz (amtlich)

Die Verringerung des Streitwerts durch übereinstimmende Teil-Erledigungserklärungen tritt mit dem schriftsätzlichen Eingang der zweiten Erklärung beim Gericht ein. Auf den Eingang beglaubigter Abschriften beim jeweiligen Gegner und auf die Wiederholung der Erklärungen in der mündlichen Verhandlung kommt es nicht an.

 

Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Beschluss vom 31.08.2006; Aktenzeichen 6 O 75/05)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Einzelrichters der 6. Zivilkammer des LG Düsseldorf vom 31.8.2006 teilweise abgeändert und der Streitwert für das Verfahren wie folgt festgesetzt:

bis zum 19.10.2005 5.057,09 EUR

ab dem 20.10.2005 bis zum 21.4.2005 1.857,09 EUR

ab dem 22.4.2006 1.280,16 EUR

 

Gründe

1. Die Klägerin kündigte zunächst den Antrag an, die Beklagte zur Zahlung von 5.057,09 EUR (nebst Zinsen) zu verurteilen. Mit Schriftsatz vom 23.5.2006, beim LG eingegangen am 24.5.2006, teilte sie mit, dass die Beklagte zwischenzeitlich 1.600 EUR gezahlt habe, und erklärte den Rechtsstreit in dieser Höhe für erledigt. Mit Schriftsatz vom 20.10.2005, der am selben Tag beim LG einging, berichtete sie von der Zahlung weiterer 1.600 EUR und erklärte auch insoweit den Rechtsstreit für erledigt (Bl. 47/48 GA). Ebenfalls am 20.10.2005 eingehend, erklärte die Beklagte, es werde in Abstimmung mit der Klägerseite der Rechtsstreit in Höhe eines Betrags von 3.200 EUR für erledigt erklärt (Bl. 49 GA). In der mündlichen Verhandlung am 21.10.2005 wurde zuerst der Sach- und Streitstand erörtert, wobei der Versuch einer gütlichen Einigung scheiterte. Sodann erklärten beide Parteivertreter den Rechtsstreit i.H.v. 3.200 EUR für erledigt. Anschließend stellte die Klägerin einen entsprechend reduzierten Antrag, und die Beklagte beantragte Klageabweisung. In der mü...

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