Leitsatz (amtlich)
Ein Teil einer regulierungsbehördlichen Festlegung ist nicht isoliert anfechtbar, wenn die konkrete Ausgestaltung mehrerer im Ermessen der Behörde stehender Bestandteile der Festlegung nach dem maßgeblichen Behördenwillen in einem untrennbaren sachlichen Gesamtzusammenhang stehen.
Normenkette
EnWG § 29 Abs. 1; VwGO § 42 Abs. 1
Verfahrensgang
Beschlusskammer 9 der Bundesnetzagentur (Beschluss vom 24.03.2015; Aktenzeichen BK9-14/608) |
Nachgehend
Tenor
Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die Festlegung der Beschlusskammer 9 der Bundesnetzagentur vom 24.03.2015 (BK9-14/608) wird als unzulässig verworfen.
Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Bundesnetzagentur.
Der Beschwerdewert wird auf... Euro festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
A. Die Beschwerdeführerin ist... Sie betreibt Gasspeicher mit einer Gesamtspeicherkapazität von ... m3 Arbeitsgas. Die Speicherkapazität verteilt sich auf Erdgaskavernenspeicher in ... In Planung befindet sich darüber hinaus der Kavernenspeicher ... Mit dem Speicher... und dem Speicher... betreibt die Beschwerdeführerin zwei Erdgasspeicher, die jeweils an mehrere Marktgebiete - zum Teil auch grenzüberschreitend - angeschlossen sind.
Die Beschlusskammer 9 der Bundesnetzagentur leitete im April 2014 von Amts wegen ein Verfahren zur Festlegung von Vorgaben zur Umrechnung von Jahresleistungspreisen in Leistungspreise für unterjährige Kapazitätsrechte sowie Vorgaben zur sachgerechten Ermittlung der Netzentgelte nach § 15 Abs. 2 bis 7 GasNEV ein. Die Beschlusskammer informierte die betroffenen Netzbetreiber mit Schreiben vom 17.04.2014 über die Einleitung des Verfahrens und forderte sie au...