Leitsatz (amtlich)
§ 556 Abs. 3 Satz 3 BGB findet auf gewerbliche Mietverhältnisse keine analoge Anwendung.
Normenkette
BGB § 556 Abs. 3 S. 3
Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Urteil vom 03.04.2007; Aktenzeichen 35 O 122/06) |
Tenor
Die Beklagte wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, gem. § 522 Abs. 2 ZPO wie folgt über ihre Berufung zu entscheiden:
"Die Berufung der Beklagten gegen das am 3.4.2007 verkündete Urteil der 5. Kammer für Handelssachen des LG Düsseldorf wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung werden der Beklagten auferlegt."
Gründe
Das angefochtene Urteil beruht weder auf einer Rechtsverletzung (§§ 513 Abs. 1, 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2, 546 ZPO) noch rechtfertigen die im Berufungsverfahren zugrunde zu legenden Tatsachen (§§ 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3, 529 Abs. 1 ZPO) eine abweichende Beurteilung. Das LG ist mit einer überzeugenden Begründung, die der Senat sich zu eigen macht, zu dem Ergebnis gelangt, dass der Klägerin gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung rückständiger Betriebskosten, einschließlich erhöhter Vorauszahlungen, i.H.v. insgesamt 61.709,99 EUR nebst Zinsen zusteht. Das Berufungsvorbringen rechtfertigt keine hiervon abweichende Beurteilung. Soweit der Berufungsvortrag Anlass zur Erörterung gibt, beruht dies auf folgenden Überlegungen:
Wie der Senat bereits entschieden hat (GuT 2006, 132), findet § 556 Abs. 3 BGB auf gewerbliche Mietverhältnisse keine Anwendung. Dies entspricht der einheitlichen Auffassung in der veröffentlichen obergerichtlichen Rechtsprechung (OLG Düsseldorf, GE 2003, 323 zu § 20 Abs. 3 NMV - 24. ZS.; KG, ZMR 2007, 449 - 12. ZS.; KG, ZMR 2006, 526 - 8. ZS.; OLG Köln, GuT 2006, 314; OLG Brandenburg, Info M 2007, 22; LG Berlin, GE 2007, 446; a.A. AG Wiesbaden, NZM 2006, 140). Auch das mietrechtliche Schrifttum verneint eine...