Leitsatz (amtlich)
Bei einem rein "formalen" Gläubigerwechsel bleibt der innere Zusammenhang zwischen dem außergerichtlich vom Zedenten und dem gerichtlich verfolgten Begehren des Zessionars bestehen. Das Begehren ist wirtschaftlich identisch und rechtfertigt die Annahme "desselben Gegenstandes" im Sinne der Anrechnungsnorm der RVG VV-Vorbem. 3 Abs. 4.
Normenkette
RVG-VV Vorbem. 3 Abs. 4
Verfahrensgang
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des LG Mönchengladbach - Rechtspflegerin - vom 19.1.2011 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin.
Gründe
I. Die Klägerin klagte aus abgetretenem Recht ihres Ehemannes (Zedent) Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung im Hinblick auf einen Medienfonds gegen die Beklagte ein. Mit insoweit infolge Zurückweisung der Berufung rechtskräftigem Urteil hat das LG Mönchengladbach die Beklagte u.a. verurteilt, an die Klägerin EUR 1.918,04 zu zahlen. Zur Begründung hatte es insoweit ausgeführt, die Klägerin könne als Schadensersatz auch die dem Zedenten vorprozessual entstandenen Anwaltskosten in Höhe einer 2,1fachen Geschäftsgebühr verlangen.
Im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens hat die Klägerin für die erste Instanz u.a. außergerichtliche Kosten in Höhe einer 1,3 Verfahrensgebühr i.H.v. on EUR 1079 zzgl. Mehrwertsteuer zur Festsetzung angemeldet. Die Rechtspflegerin hat im Zuge der Berechnung des auszugleichenden Betrages im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 19.1.2011 eine 0,65 Geschäftsgebühr i.H.v. on EUR 379 zzgl. Mehrwertsteuer angerechnet.
Mit ihrer sofortigen Beschwerde rügt die Klägerin die vorgenommene Anrechnung. Sie macht geltend, die Anrechnung habe nicht erfolgen dürfe...